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Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht auf Baustellen Rügepflicht gemäß § 377 HGB

Rügepflicht gemäß § 377 HGB

Falls ein Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Falls diese Anzeige vom Käufer unterlassen wird, gilt die Ware als genehmigt. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Falls sich ein solcher Mangel später zeigt, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Denn anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (Prüf-und Rügepflicht gem. § 377 HGB). Im Baurecht taucht dieses Problem immer wieder auf.

Folge der Verletzung dieser Verpflichtung ist der Verlust von Ansprüchen wegen des Mangels.

Die Rügepflicht ist damit grundsätzlich von allen Bauherren zu beachten, die Kaufleute sind.

Rügepflicht bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Gegenstände

Bei Bauvorhaben wird oft übersehen, dass bei der Lieferung von Baumaterialien die gesetzliche Prüf- und Rügepflicht aus § 377 HGB eingreifen kann, selbst wenn diese für das Bauvorhaben hergestellt oder erzeugt und in das Bauwerk eingebaut werden. Die Prüf- und Rügepflicht aus § 377 HGB findet nicht nur auf reine Kaufverträge Anwendung, sondern kann auch bei sog. Werklieferungsverträgen eingreifen.

Herzustellender Sichtschutzwände

In einem Urteil des OLG Hamburg vom 15.11.2019 (8 U 75/19, IBR 2020,373) ging es um die Lieferung von herzustellenden Sichtschutzwänden, die in anderer Qualität geliefert wurden, als vertraglich vereinbart. Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil der Zahlungsklage des Lieferanten in vollem Umfang stattgegeben, weil der Bauherr den Mangel nicht rechtzeitig gerügt hatte.

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (sogenannter Werklieferungsvertrag) finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

Das OLG Hamburg hat in dem Urteil die Lieferung der herzustellenden Sichtschutzwände als Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen gewertet mit der Folge, dass die Bestimmung des § 377 HGB Anwendung fand.

Bereits in dem Urteil vom 23.07.2009 (BauR 2009, 1581ff) hat der BGH entschieden, dass es für die Einordnung als bewegliche Sache entscheidend ist, ob die Sache zum Zeitpunkt der Lieferung beweglich ist. Die Zweckbestimmung ist nicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob die Gegenstände dazu bestimmt sind, zu einer Anlage zusammengesetzt und mit einem Grundstück fest verbunden zu werden.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Lieferant selbst verpflichtet ist, die Teile in ein Bauwerk einzubauen oder wenn die Teile selbst als Bauwerk beurteilt werden können.

Lieferung von Beton zur Einbringung auf der Baustelle

In einem Urteil vom 2.9.2016 (19 U 47/15) hat das OLG Köln entschieden, dass auch bei einem Vertrag über die Lieferung von Beton zur Einbringung auf der Baustelle eine Prüf- und Rügepflicht des Empfängers der Lieferung besteht, wenn dieser Vertrag zwischen 2 Kaufleuten abgeschlossen wird.

Arglistiges Verschweigen des Mangels

Das OLG Köln hat in dem Urteil der Schadensersatzklage gegenüber dem Hersteller trotz Verletzung der Rügepflicht aus § 377 HGB stattgegeben, weil es diesem nach § 377 Abs. 5 HGB verwehrt war, sich auf eine Verletzung der Rügepflicht zu berufen, da er den Mangel arglistig verschwiegen hatte.

Abgrenzung

Die Abgrenzung der Frage, ob im Einzelfall ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag oder ein Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache vorliegt und ob die Bestimmung des §§ 377 HGB eingreift, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Diese Abgrenzung kann schwierig sein.

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage stellt demgegenüber z.B. nach dem Urteil des OLG München vom 28.1.2020 (28 U 452/19) ein Werkvertrag dar, wenn die Planung und Lieferung aufwändig sind. Auf einen reinen Werkvertrag findet § 377 HGB keine Anwendung.

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