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Baurecht Schwarzbau: Welche Konsequenzen drohen?

Die Baurechtsämter der Städte und Gemeinden prüfen wieder vermehrt, ob in deren Zuständigkeitsbereich Gebäude ohne erforderliche Baugenehmigung, sog. „Schwarzbauten“, errichtet wurden. Die Betroffenen erhalten dann regelmäßig Rückbauverfügungen, teilweise versehen mit Bußgeldern. Die zwangsweise auferlegten Rückbaumaßnahmen sind oft mit erheblichen Kosten für die Betroffenen verbunden. Hierbei kommt es vor, dass die Betroffenen den Schwarzbau selbst gar nicht errichtet haben, sondern der Voreigentümer, der den Betroffenen das Grundstück verkauft hatte.

Schwarzbauten werden regelmäßig erst nach Jahren oder gar Jahrzehnten von den zuständigen Behörden entdeckt. Oft sind die Betroffenen der Meinung, dass vor allem bei einem seit Jahrzehnten bestehenden Schwarzbau eine gewohnheitsrechtlicher Bestandsschutz eingetreten sein müsste. In der Regel gibt es bei Schwarzbauten jedoch keinen Bestandsschutz.

Was also tun, wenn ein Schwarzbau besteht und sogar eine Rückbau- bzw. Abrissverfügung der Behörde vorliegt?

Wenn der Schwarzbau dem aktuell geltenden Baurecht entspricht, ist in der Regel der Erhalt einer nachträglichen Baugenehmigung möglich. Daneben gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantragen und so die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage zu erwirken.

Auch zivilrechtliche Konsequenzen ergeben sich bei einem Schwarzbau. Wird die Illegalität nicht aufgedeckt, liegt beim Verkauf des Schwarzbaus meist ein Sachmangel vor, der dem Käufer einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gibt. Weiterhin haben Mieter eines nicht genehmigten Gebäudes in der Regel ein Recht zur fristlosen Kündigung. Schließlich können bei Schäden auch Probleme mit der Gebäudeversicherung entstehen.

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Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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