Umsatzsteuer 2021 So bereiten Sie sich richtig auf die Wiederanhebung der Steuersätze vor
Steuersatzänderung zum 01.01.2021
Am 01.07.2020 ist im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die temporäre Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 16 % (Regelsatz) und 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) in Kraft getreten. Die abgesenkten Steuersätze gelten jedoch nur während des zweiten Halbjahres 2020. Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf das vorherige Niveau von 19 % bzw. 7 % angehoben.
Vor allem für private Verbraucher und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (z.B. nicht zur Umsatzsteuer optierende Vermieter) hat der genaue Leistungszeitpunkt wirtschaftliche Auswirkungen, denn damit ergibt sich die Frage, ob bereits die regulären oder noch die zeitlich befristet abgesenkten Steuersätze zur Anwendung kommen.
Abgrenzungskriterium: Leistungszeitpunkt
Auch bei der Rückumstellung der Steuersätze auf das bisherige Niveau von 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigter Satz) ist das entscheidende zeitliche Abgrenzungskriterium der Leistungszeitpunkt. Dieser entscheidet, ob Leistungen noch mit dem abgesenkten Steuersatz in Rechnung gestellt werden können.
Grundsätzlich nicht entscheidend sind damit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Zeitpunkt der Rechnungserteilung und der Zeitpunkt der Zahlung.
Bei einer Warenlieferung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung der Beginn der Beförderung, also der Tag, an dem die Ware das Unternehmen verlässt. Dies gilt unabhängig von etwaigen Lieferklauseln. Nicht entscheidend sind damit andere Zeitpunkte wie die Warenannahme oder der Zeitpunkt der Rechnungserstellung, auch wenn dieser mitunter mit dem Versanddatum zusammenfallen kann („Leistungsdatum gleich Rechnungsdatum“).
Bei Dienstleistungen gestaltet sich die Abgrenzung des Leistungszeitpunkts oftmals schwieriger: Im Fall des Bauhandwerks ist der Leistungszeitpunkt regelmäßig durch die Abnahme (inkl. Abnahmeprotokoll) markiert. Falls - etwa bei der Vermietung oder in der Baubranche - wirksam Teilleistungen vereinbart worden sind (z.B. mehrfache Abnahme je Baufortschritt), kommt es zu mehreren verschiedenen Leistungszeitpunkten mit der Folge, dass je nach Teilleistung abweichende Steuersätze anzuwenden sein können.
Treffen Sie rechtzeitige Vorkehrungen!
Welche Besonderheiten müssen im Rahmen der IT-seitigen Steuerfindung beachtet werden?
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Welche Prüfungsschwerpunkte werden die Finanzämter verfolgen? Und mit welchen Argumenten können Sie sich gegen Zweifel der Finanzämter verteidigen?
Die Antworten auf diese und weitere Fragen im Zusammenhang mit der Steuersatzänderung zum 01.01.2021 finden Sie im vollständigen Beitrag der Kanzlei LFK PARTNER (LFK-News Sonderausgabe Umsatzsteuer 2021).