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Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdienstleistungen Strafbarkeit von „Hawala-Banking“

BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – 3 StR 61/21

Bei einer das sog. „Hawala-Banking“ betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des StGB handeln. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Beim „Hawala-Banking“ handelt es sich um eine Art codiertes Überweisungssystem. Ziel ist regelmäßig der grenzüberschreitende Bargeldtransfer zwischen zwei Personen. Dabei fließt jedoch kein Geld, sondern es wird eine Verrechnung (mit Zahlungen in entgegengesetzter Richtung) zwischen zwei „Töpfen“ vorgenommen. Die Beteiligten müssen nicht namentlich bekannt sein. Der Zahlungsempfänger legitimiert sich lediglich durch einen Auszahlungscode, den er vom Zahler über einen Messenger-Dienst oder telefonisch erhält.

In dem vom BGH entschiedenen Fall gelangte dieser zu der Ansicht, dass es sich bei der das Hawala-System betreibenden Organisation um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB handelte. Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung seien auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, nämlich auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen.

Praxishinweis:

Beim „Hawala-Banking“ werden Gelder meist ohne Papierspur und außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung ins Ausland transferiert. Die Gefahr, dass dieses System (auch) für einen Transfer von Geldern unklarer Herkunft genutzt wird, liegt daher auf der Hand.

Beitrag veröffentlicht am
5. Januar 2022

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