Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Transparenz in der Berufsunfähigkeitsversicherung gestärkt Überschussbeteiligung in der BUZ

BGH-Urteil 2024: Transparenz in der Berufsunfähigkeitsversicherung gestärkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juni 2024 (Az. IV ZR 437/22) entschieden, dass bestimmte Klauseln zur Überschussbeteiligung in der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam sind. Dies betrifft Regelungen, die Versicherte benachteiligen, indem sie gesundheitsbewusstes Verhalten als Voraussetzung für höhere Überschussbeteiligungen fordern, aber unzureichend über die Folgen fehlender Mitteilungen informieren.

Hintergrund des Urteils

Ein Versicherer hatte ein sogenanntes "Vitality-Programm" in seine Berufsunfähigkeitsversicherung integriert. Versicherte konnten durch gesundheitsbewusstes Verhalten, wie regelmäßige Arztbesuche oder sportliche Aktivitäten, eine höhere Überschussbeteiligung erhalten. Falls jedoch keine Informationen über das Verhalten übermittelt wurden, galt dies als inaktives Verhalten, was zu einer Reduzierung der Überschussbeteiligung führte.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH erklärte diese Klauseln für unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass:

  • D ie Klauseln für den Versicherungsnehmer nicht ausreichend verständlich formuliert sind.
  • Die automatische Benachteiligung bei fehlender Mitteilung unfair ist.
  • Versicherte klar und eindeutig über die Folgen ihrer Mitwirkungspflichten informiert werden müssen.

Fazit

Mit diesem Urteil setzt der BGH ein wichtiges Zeichen für die Rechte von Versicherten. Unklare und benachteiligende Klauseln in Versicherungsverträgen dürfen nicht zu Lasten der Verbraucher gehen. Versicherte sollten jetzt aktiv werden und ihre Policen überprüfen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen