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Steuerrecht Umwandlung: Verlängerung der steuerlichen Umwandlungsfristen bis 2021

Bereits im März 2020 hatte die Regierung die coronabedingten Schwierigkeiten bei Umwandlungen erkannt und die Fristen für Verschmelzungen von acht auf zwölf Monate verlängert, sofern die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bis Ende 2020 erfolgte. Das bedeutet, dass, wenn eine Verschmelzung zum 31.12.2019 erfolgen sollte, diese statt bis zum 31.08.2020 ausnahmsweise bis zum 31.12.2020 angemeldet werden durfte.

Leider hatte man dabei zunächst versäumt, auch die Anmeldungsfristen im Umwandlungssteuergesetz für Einbringungen und für den Formwechsel auf eine Personengesellschaft anzupassen; dies besserte man im Juni 2020 durch das Corona-Steuerhilfegesetz nach. Diese Gelegenheit nutzte man auch, um eine Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu installieren, wonach das BMF eigenständig (also ohne Zutun des Gesetzgebers) per Rechtsverordnung die Fristen des Umwandlungssteuergesetzes ändern darf, wenn das Bundesjustizministerium (BMJV) die Fristen für Verschmelzungen (im Umwandlungsgesetz) wiederum verlängern sollte.

Dies hat das BMJV mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie getan und die Spielregeln für Verschmelzungen dergestalt geändert, dass Umwandlungsbilanzen auch für Verschmelzungen, die bis zum 31.12.2021 angemeldet werden, bis zu zwölf Monate alt sein dürfen.

Um wiederum einen Gleichklang mit Einbringungen und dem Formwechsel auf eine Personengesellschaft herbeizuführen, macht das BMF nun von seinem Recht Gebrauch und passt die maßgeblichen Fristen ebenfalls gleichlautend an.

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