Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Kommerzielle Nutzung von Musik auf Social Media Vorsicht bei der Musiknutzung auf Instagram!

Der kürzlich publik gewordene Abmahnfall einer in der Branche bekannten Kölner Influencerin hat die Problematik der Nutzung von Musiktiteln aus der Instagram Musikbibliothek wieder zum Leben erweckt. Viele Privatpersonen, (Hobby-)Influencer, Kleinunternehmer und auch Social Media Manager:innen mittelständischer oder großer Unternehmen sind – zu Recht – sehr verunsichert.

Im nachfolgenden Beitrag möchten wir kurz und prägnant aufklären, worauf es ankommt und was es dringend zu beachten gilt.

Die Art des Benutzerkontos ist irrelevant

Bei der Erstellung eines Instagram Accounts ist es möglich zwischen drei verschiedenen Arten des Accounts zu wählen: dem privaten Account; dem Business Account und dem Creator Account. Es ist ebenso möglich bei einem bereits bestehenden Account den Account-Typ nachträglich zu wechseln und so aus einem privaten Account beispielsweise einen Business Account zu machen. Bereits hier kann man einem ersten fatalen Irrtum unterliegen: Die gewählte und genutzte Art des Accounts ist für die rechtssichere Nutzung der Musikstücke aus der Instagram Bibliothek völlig irrelevant. Insbesondere gilt, dass man sich durch die Nutzung eines privaten Accounts nicht in Sicherheit wiegen darf.

Allein entscheidendes Kriterium für die rechtssichere oder eben abmahnwürdige Nutzung der Musikstücke aus der Musikbibliothek von Instagram ist die Frage, ob mit dem musikunterlegten Beitrag ein sog. „kommerzieller Nutzen“ verbunden ist – dies völlig unabhängig von dem gewählten Account-Typ.

Bei „kommerzieller Nutzung“ droht Abmahngefahr

Dient der konkrete Beitrag, für den die Musik aus der Instagram Bibliothek verwendet wird, einem kommerziellen Nutzen, so verhalten Sie sich rechtswidrig und verstoßen gegen die Nutzungsbedingungen von Instagram. Es droht Abmahngefahr durch den oder die Urheber der Musikstücke. Dabei handelt es sich meist um den Verlag oder die Plattenfirma – nur in seltensten Fällen um den Künstler selbst.

Wann liegt eine kommerzielle Nutzung – sprich Werbung – vor?

Nicht erst seit dem Rechtsstreit mit und rund um die Exfrau eines bekannten Dortmunder Abwehrspielers ist wohl allen bekannt, dass eine kommerzielle Nutzung jedenfalls dann vorliegt, wenn man für den Post des Beitrages eine Gegenleistung erhält. Dies muss nicht unbedingt nur eine klassische Geldleistung sein. Denkbar sind alle Arten von Vorteilen, demnach auch eingeräumte Rabatte oder kostenfreie Zugänge oder Einladungen. Wird man also beispielsweise von einem Hotel eingeladen dort eine Nacht zu übernachten (ohne weitere Gegenleistung) und postet einen Beitrag mit einer Verlinkung des Hotels, liegt hierin ein kommerzieller Nutzen des Beitrags. Unterlegt man den Beitrag mit Musik aus der Instagram Musikbibliothek, droht Abmahngefahr.

Auch Eigenwerbung ist Werbung

Nun könnte man sich als Social Media Manager:in eines Unternehmens oder als Kleinunternehmer:in in Sicherheit wiegen, da man in diesen Fällen meistens lediglich Eigenwerbung betreibt und seine eigenen Waren oder Dienstleistungen bewirbt und demnach für Beiträge keine Gegenleistung erhält. Genau dies wäre jedoch ein fataler Fehler. Denn: Auch Eigenwerbung ist Werbung und verfolgt demnach einen kommerziellen Zweck. Wir raten daher allen Betreibern von Firmenaccounts oder auch Betreibern von privaten Accounts, die selbst Waren oder Dienstleistungen anbieten, dringend davon ab, in ihren Beiträgen (ob Story oder Reel) die Musik aus der Musikbibliothek zu nutzen!

Was ist mit alten Storybeiträgen (Highlights) und Reels?

Daran anknüpfend stellt sich natürlich die Frage, ob nun alle bereits geposteten Beiträge kritisch geprüft werden sollten. Wir plädieren für ein klares ja! Verfolgen die Beiträge einen kommerziellen Zweck – was sie auch bei reiner Eigenwerbung tun – dann sollten diese Beiträge nachträglich gelöscht werden oder alternativ der unterlegte Musiktitel entfernt werden. Letzteres ist bei Reels nachträglich möglich.

Welche Musik darf denn noch genutzt werden?

Es stellt sich natürlich die Frage wie man als Ersteller eines kommerziellen Beitrags diesen noch rechtssicher mit Musik unterlegen kann, da das Posten eines stummen Reels marketingtechnisch sicherlich nur einen überschaubaren Nutzen hat. Es ist selbstverständlich weiterhin möglich die Beiträge mit Musik zu unterlegen, Sie müssen dann jedoch die entsprechende Musiklizenz (für eine kommerzielle Nutzung!) erwerben.

Hier gibt es verschiedene Anbieter von Plattformen, die meist über ein Abomodell Lizenzrechte an Musikstücken anbieten. Auch hier sollten jedoch die Nutzungsbedingungen kritisch geprüft werden um sicherzustellen, dass die dortigen Musikstücke auch wirklich für kommerzielle Zwecke auf Instagram verwendet werden dürfen. Es ist sicherlich nicht auszuschließen, dass es hier auch Trittbrettfahrer Anbieter gibt oder geben wird, die lediglich vermeintlich kommerziell nutzbare Lizenzen anbieten.

Alternativ wäre natürlich denkbar eine kommerzielle Lizenz unmittelbar beim Urheber des Stückes zu erwerben, wobei dies für den täglichen Gebrauch der App sicherlich nicht die praktikabelste Lösung darstellen dürfte.

Alle Fachbeiträge zeigen

Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Beitrag lesen
Gemeinschaftseigentum
13.03.2026

Wärmepumpen auf Gemeinschaftsgrundstücken, Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aufgestellt.

Beitrag lesen