Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht trotz gesetzlicher Neuregelung sinnvoll

Zum 01.01.2023 wurde ein sog. Notvertretungsrecht für Eheleute eingeführt (§ 1358 BGB). Wenn die Eheleute keine Regelung zur Vertretung im Krankheitsfall getroffen haben, darf ein/e Ehegatte/in für den/die andere/n bei einem Notfall im Bereich der Gesundheitssorge, z. B. bei Bewusstlosigkeit nach einem Unfall z. B. in eine ärztliche Untersuchung oder eine Operation einwilligen und hat in diesem Zusammenhang auch das Recht, medizinische Auskünfte zu erhalten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Dieses gegenseitige Notvertretungsrechts gilt längstens für sechs Monate.

Wenn Eheleute sich zeitlich wie inhaltlich darüber hinaus eine Vertretung durch den/die Ehepartner/in wünschen, empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht. Sie kann auch anderen Vertrauenspersonen erteilt werden. Sie werden damit rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, im Bedarfsfall, d. h. wenn der/die Vollmachtgeber/in z. B. infolge von Krankheit, Unfall o. ä. seine/ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, diese für ihn/sie wahrzunehmen. Hiermit kann auch eine sonst gegebenenfalls notwendige gesetzliche Betreuung vermieden werden.

In Fällen, in denen eine Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bei der von mehreren Bevollmächtigten jede/r alleine handeln darf, besteht das Risiko, dass sich die Bevollmächtigten nicht einigen können und damit gegenseitig blockieren. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte (Urteil vom 24.01.2022, Az. 10 W 8/21), hatte ein Vater seinen drei Kindern und seinem Stiefsohn eine Vorsorgevollmacht erteilt, bei der jede/r alleine handeln durfte. Ein Kind widerrief einige Zeit später die Vollmacht für den Stiefsohn. Das Gericht urteilte hierzu, dass es dies nicht wirksam konnte. Hierzu führte es aus, dass der Vollmachtgeber Gründe dafür hatte, alle vier Kinder zu bevollmächtigen, die nicht ignoriert werden können. Wollte man den Widerruf zulassen, könnte sich jede/r Bevollmächtigte dadurch eine alleinige Vollmacht schaffen. Daher sei die Vorsorgevollmacht so zu interpretieren, dass sie nicht zum Widerruf der Vollmacht für die anderen Bevollmächtigten berechtigt.

Wenn man eine Vorsorgevollmacht möchte, sollte man im Vorfeld überlegen, welchen Umfang sie haben soll, welche Person(en) man mit welchen Aufgabenbereichen betraut und bei der Formulierung auf Genauigkeit achten. Beratung bieten die örtlichen Betreuungsvereine oder -behörden sowie Rechtsanwälte und Notare.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Deliktsrecht, Internetrecht, Recht der unerlaubten Handlungen
13.04.2026

Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

Beitrag lesen
Reisevertragsrecht
07.04.2026

Check-In bis 45 Minuten vor Abflug – Grenzen der AGB-Gestaltung bei Airlines

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2-24 S 129/24) eine zentrale Frage der Fluggastrechte geklärt: Airlines dürfen die in Art. 3 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Check-In-Frist von 45 Minuten nicht durch bloße AGB-Klauseln zu Lasten der Passagiere verlängern.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen