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OLG Celle: Versicherung darf Leistung kürzen Wasserschaden: Kein Abdrehen des Haupthahns kann teuer werden

Wenn ein Haus längere Zeit leer steht, muss der Wasserhaupthahn zugedreht werden – andernfalls riskiert der Eigentümer empfindliche Leistungskürzungen im Schadensfall. Das Oberlandesgericht Celle hatte zu entscheiden, ob der Betreuer einer dementen Hauseigentümerin grob fahrlässig gehandelt hat, weil er den Wasserzufluss vor einem Urlaub nicht absperrte. Das Gericht bestätigte die Leistungskürzung der Gebäudeversicherung, milderte aber den vollständigen Leistungsausschluss, da dem Betreuer kein vorsätzliches Verhalten anzulasten war.

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses war an Demenz erkrankt und lebte inzwischen dauerhaft in einem Pflegeheim. Ihre Tochter und deren Ehemann kümmerten sich als gesetzliche Betreuer um Haus und Vermögen. Das Ehepaar besuchte die Seniorin regelmäßig, wohnte bei diesen Besuchen in dem leerstehenden Haus und führte dort kleinere Arbeiten durch. Vor jeder Abreise schlossen sie den Wasserhaupthahn – nur einmal, vor einem dreiwöchigen Urlaub, vergaßen sie dies.

Während dieser Zeit platzte im Badezimmer eine Mischbatterie. Wasser trat ungehindert aus und verursachte einen Gebäudeschaden von rund 200.000 Euro. Die Gebäudeversicherung lehnte eine Regulierung vollständig ab. Sie warf dem Betreuer grobe Fahrlässigkeit vor: In einem unbewohnten Gebäude müsse der Wasserzulauf stets unterbrochen werden, da ansonsten ein erhebliches Risiko für Wasserschäden bestehe.

Die Tochter der Hauseigentümerin klagte im Namen ihrer Mutter. Sie argumentierte, das Gebäude sei weiterhin „bewohnt“ gewesen, da fast die gesamte Einrichtung noch vorhanden und das Haus regelmäßig genutzt worden sei. Die Tochter und ihr Ehemann hätten wöchentlich dort übernachtet, sodass keine Pflicht bestanden habe, die wasserführenden Leitungen dauerhaft abzusperren.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle sah den Fall anders. Es bestätigte, dass das Haus als unbewohnt galt, nachdem die Eigentümerin in ein Pflegeheim gezogen war. Das bloße Zurücklassen von Möbeln begründe keine fortdauernde Nutzung. Auch die gelegentlichen Aufenthalte von Tochter und Schwiegersohn änderten daran nichts. Ein Haus, das überwiegend leer steht, birgt nach Auffassung des Gerichts ein deutlich erhöhtes Risiko für Rohrbrüche oder andere Wasserschäden – gerade bei älteren Gebäuden.

Vor diesem Hintergrund sei es grob fahrlässig, den Wasserhaupthahn bei einer mehrwöchigen Abwesenheit nicht zu schließen. Wer die Wasserzufuhr nicht unterbricht, verletze eine naheliegende und einfach zu erfüllende Sorgfaltspflicht. In unbewohnten oder kaum genutzten Gebäuden müsse regelmäßig kontrolliert und die Wasserversorgung vorsorglich abgesperrt werden.

Allerdings hielt das Gericht eine vollständige Leistungsverweigerung für unangemessen. Es berücksichtigte, dass der Schwiegersohn über längere Zeit hinweg zuverlässig gehandelt und das Haus stets ordnungsgemäß gesichert hatte. Das einmalige Vergessen des Haupthahns bewertete das Gericht daher als „zeitlich begrenztes Versagen“. Ein solches Fehlverhalten rechtfertige keine vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung, sondern lediglich eine Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit.

Das OLG Celle verpflichtete die Versicherung, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen. Nur bei vorsätzlich schuldhaftem Verhalten könne die Versicherungsleistung vollständig entfallen.

Bewertung

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass Gebäudeversicherungen das Nichtabsperren der Wasserzufuhr in unbewohnten Häusern als grob fahrlässiges Verhalten werten dürfen. Der Versicherungsnehmer muss in solchen Fällen konkrete Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Wasserschadens zu minimieren. Das bloße Vorhandensein von Möbeln oder gelegentliche Aufenthalte genügen nicht, um ein Haus als bewohnt im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.

Für Eigentümer leerstehender oder nur sporadisch genutzter Gebäude ist das Urteil ein deutlicher Hinweis: Der Hauptwasserhahn ist bei längerer Abwesenheit immer zu schließen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Ferienhaus, eine leerstehende Wohnung oder – wie hier – das frühere Familienheim handelt. Wer diese einfache Vorsichtsmaßnahme unterlässt, riskiert erhebliche Einbußen bei der Versicherungsleistung.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10.07.2025 – 11 U 179/24

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