Wegfall des Gewerbeverlusts beim Tod eines Mitunternehmers: Keine Ausnahmen bei der Verlustverrechnung
Das FG Niedersachsen bestätigt die strenge Dogmatik – praktische Hinweise für Unternehmen
Ausgangspunkt: Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
Verluste einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG) werden regelmäßig anteilig den Mitunternehmern zugeordnet und können grundsätzlich mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Doch beim Tod eines Gesellschafters entsteht oft die Frage, ob der entsprechende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag auf die Erben übergeht – etwa, wenn Ehepartner oder Kinder Nachfolger werden. Gerade für mittelständische Gesellschaften mit familiärer Prägung ist dies von großer praktischer Relevanz.
Klare Linie des FG Niedersachsen
Mit Urteil vom 4. Juli 2024 (9 K 309/21) hat das FG Niedersachsen die bisherige Rechtsprechung bestätigt: Stirbt ein Mitunternehmer, wird der auf ihn entfallende Gewerbeverlustanteil nicht auf die Erben „vererbt“, sondern geht steuerlich unter. Maßgeblich für die Anerkennung des Vortrags ist allein die persönliche Identität – Nicht der Anteil, sondern der jeweilige Gesellschafter als natürliche Person ist entscheidend. Die Nachfolge im Unternehmen, auch im Wege der Erbfolge, bewirkt damit keinen Fortbestand der Verlustnutzungsmöglichkeit.
Kein Ausweg durch Zweckauslegung oder körperschaftsteuerliche Vorschriften
Das Gericht erteilte sowohl einer „teleologischen Reduktion“ als auch der Berufung auf körperschaftsteuerliche Verlustnutzungsregeln eine Absage. Weder die Sinn- und Zweckauslegung, noch ein Verweis auf entsprechende Ausnahmeregelungen für Kapitalgesellschaften wie § 8c oder § 8d KStG führen zu einem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften sind ausdrücklich auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten und finden auf Personengesellschaften keine Anwendung. Für ein Abweichen fehlt – nach Ansicht des Gerichts – zudem eine ausreichende rechtliche Vergleichbarkeit und eine planwidrige Gesetzeslücke.
Was heißt das für die Praxis?
- Gewerbeverluste sind personengebunden und gehen beim Tod des Gesellschafters verloren.
- Eine Verlustverrechnung durch Erben für „geerbte“ Anteile ist nach aktueller Rechtslage ausgeschlossen.
- Mittelständische Gesellschaften sollten dies in der Nachfolge- und Übergabeplanung stets berücksichtigen und frühzeitig handeln.
- Gestaltungen zur Nutzung offener Verluste müssen unter Umständen schon zu Lebzeiten des Gesellschafters erfolgen.
- Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Ob der BFH eine Änderung bringt, ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung jedoch wenig wahrscheinlich.
Fazit: Planung ist entscheidend
Die Rechtsprechung verlangt eine vorausschauende Planung – offene Verluste sollten im Vorfeld eines Generationswechsels gezielt betrachtet werden. Ein späterer Übertrag auf Erben oder Nachfolger ist nach derzeitigem Stand ausgeschlossen. Bei Fragen zur Nachfolgeplanung, Verlustverrechnung und Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen.