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Welche Erbschaftssteuern kommen auf mich als Erben zu?

Jede Schenkung und jedes Erbe unterliegt grundsätzlich der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht. Doch nicht jeder Beschenkte oder Erbe muss diese Steuern zahlen. Es gibt Freibeträge von denen der Betroffene profitieren kann, mit der Folge, dass er von der Steuerpflicht befreit ist. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad.

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben mit 500.000 Euro den Höchstfreibetrag.
  • Für die Kinder des Erblassers gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro und soweit diese Kinder vor dem Erblasser gestorben sind, gilt für deren Kinder, also den Enkel des Erblassers, der gleiche Freibetrag.
  • Sind die Kinder des Erblassers dagegen am Leben und hat der Erblasser einen Enkel als Erben benannt, so profitiert dieser mit einem Freibetrag von 200.000 Euro.
  • Wurden dagegen die Eltern oder die Uhrenkelkinder zum Erben, erhalten diese einen Freibetrag von 100.000 Euro.
  • Alle übrigen Erben ohne näheren Verwandtschaftsgrad haben lediglich einem Freibetrag von 20.000 Euro.

Tritt der Fall ein, dass eine Erbschaft oder eine Schenkung über den Freibetrag hinaus geht, so hat der Betroffene diese Summe nach der zugewiesenen Steuerklasse zu versteuern.

  • Von der günstigsten Steuerklasse I profitieren zum Beispiel die Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und weitere enge Verwandte.
  • Steuerklasse II umfasst unter anderem die Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
  • Alle übrigen Erwerber fallen in die ungünstigste Steuerklasse, nämlich die Steuerklasse III.

Um die Steuerbelastung möglichst gering zu halten und einen erfolgreichen Vermögensübergang zu gewährleisten, ist es entscheidend, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen.

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Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

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Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

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Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

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