Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Welche Erbschaftssteuern kommen auf mich als Erben zu?

Jede Schenkung und jedes Erbe unterliegt grundsätzlich der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht. Doch nicht jeder Beschenkte oder Erbe muss diese Steuern zahlen. Es gibt Freibeträge von denen der Betroffene profitieren kann, mit der Folge, dass er von der Steuerpflicht befreit ist. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad.

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben mit 500.000 Euro den Höchstfreibetrag.
  • Für die Kinder des Erblassers gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro und soweit diese Kinder vor dem Erblasser gestorben sind, gilt für deren Kinder, also den Enkel des Erblassers, der gleiche Freibetrag.
  • Sind die Kinder des Erblassers dagegen am Leben und hat der Erblasser einen Enkel als Erben benannt, so profitiert dieser mit einem Freibetrag von 200.000 Euro.
  • Wurden dagegen die Eltern oder die Uhrenkelkinder zum Erben, erhalten diese einen Freibetrag von 100.000 Euro.
  • Alle übrigen Erben ohne näheren Verwandtschaftsgrad haben lediglich einem Freibetrag von 20.000 Euro.

Tritt der Fall ein, dass eine Erbschaft oder eine Schenkung über den Freibetrag hinaus geht, so hat der Betroffene diese Summe nach der zugewiesenen Steuerklasse zu versteuern.

  • Von der günstigsten Steuerklasse I profitieren zum Beispiel die Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und weitere enge Verwandte.
  • Steuerklasse II umfasst unter anderem die Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
  • Alle übrigen Erwerber fallen in die ungünstigste Steuerklasse, nämlich die Steuerklasse III.

Um die Steuerbelastung möglichst gering zu halten und einen erfolgreichen Vermögensübergang zu gewährleisten, ist es entscheidend, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen
Steuerrecht
04.05.2026

Generalverdacht für Geschäftsführer: Fahrtenbuch wird Pflicht

Viele GmbH-Geschäftsführer nutzen Firmenwagen im Alltag. Steuerlich kann das jedoch schnell kompliziert werden – vor allem, wenn nicht klar dokumentiert ist, welche Fahrten privat oder geschäftlich erfolgen. In diesem Artikel greifen wir auf, wie das aktuelle BFH-Urteil die Anforderungen an die Nutzung von Firmenwagen verschärft und welche steuerlichen Aspekte Geschäftsführer dabei beachten sollten.

Beitrag lesen
Vertragsrecht
30.04.2026

Das neue Recht auf Reparatur – Was Unternehmer wissen müssen

Mit dem „Recht auf Reparatur" steht die deutsche Wirtschaft vor einer bedeutenden regulatorischen Zäsur. Aufbauend auf der EU-Richtlinie 2024/1799 und dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeben sich Neuerungen für das bürgerliche Recht, die Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe betreffen.

Beitrag lesen