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Welche Erbschaftssteuern kommen auf mich als Erben zu?

Jede Schenkung und jedes Erbe unterliegt grundsätzlich der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht. Doch nicht jeder Beschenkte oder Erbe muss diese Steuern zahlen. Es gibt Freibeträge von denen der Betroffene profitieren kann, mit der Folge, dass er von der Steuerpflicht befreit ist. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad.

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben mit 500.000 Euro den Höchstfreibetrag.
  • Für die Kinder des Erblassers gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro und soweit diese Kinder vor dem Erblasser gestorben sind, gilt für deren Kinder, also den Enkel des Erblassers, der gleiche Freibetrag.
  • Sind die Kinder des Erblassers dagegen am Leben und hat der Erblasser einen Enkel als Erben benannt, so profitiert dieser mit einem Freibetrag von 200.000 Euro.
  • Wurden dagegen die Eltern oder die Uhrenkelkinder zum Erben, erhalten diese einen Freibetrag von 100.000 Euro.
  • Alle übrigen Erben ohne näheren Verwandtschaftsgrad haben lediglich einem Freibetrag von 20.000 Euro.

Tritt der Fall ein, dass eine Erbschaft oder eine Schenkung über den Freibetrag hinaus geht, so hat der Betroffene diese Summe nach der zugewiesenen Steuerklasse zu versteuern.

  • Von der günstigsten Steuerklasse I profitieren zum Beispiel die Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und weitere enge Verwandte.
  • Steuerklasse II umfasst unter anderem die Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
  • Alle übrigen Erwerber fallen in die ungünstigste Steuerklasse, nämlich die Steuerklasse III.

Um die Steuerbelastung möglichst gering zu halten und einen erfolgreichen Vermögensübergang zu gewährleisten, ist es entscheidend, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen.

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Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

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Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

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Gemeinschaftseigentum
13.03.2026

Wärmepumpen auf Gemeinschaftsgrundstücken, Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig (NLD)

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aufgestellt.

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