Erbrecht Wer wird Erbe beim „Verteilungstestament“?
OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.01.2023 – 13 W 113/22
Wendet der Erblasser in einem Testament einer Person Beträge bzw. Einzelgegenstände zu, ohne ausdrücklich einen Erben zu bestimmen, reicht die Zuwendung von insgesamt 63 % des Nachlasses nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nicht aus, um die begünstigte Person als Alleinerbe anzusehen.
In Testamenten, die ohne professionellen juristischen Beistand errichtet werden, wird häufig nicht explizit ein Erbe bestimmt, sondern es werden lediglich einzelne Gegenstände oder Geldbeträge an bestimmten Personen verteilt. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob damit eine Erbeinsetzung, eine Erbeinsetzung nach Quoten oder die Geltung der gesetzlichen Erbfolge mit Anordnung von Vermächtnissen gewollt war.
In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall reichte es für eine Alleinerbenstellung nicht aus, dass einer Person im Testament das gesamte Hausanwesen sowie weitere 100.000,00 € zugeteilt wurden, weil der Gesamtwert dieser Zuwendungen lediglich 63 % des Gesamtvermögens ausmachte.
Praxishinweis:
Von einem „Verteilungstestament“ ist dringend abzuraten, Nötig ist ein klar gefasstes Testament, das die richtigen juristischen Fachbegriffe und rechtlichen Konstruktionen wählt, um den letzten Willen des Erblassers umzusetzen sowie Streit und Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden.