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Erbrecht Wer wird Erbe beim „Verteilungstestament“?

OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.01.2023 – 13 W 113/22

Wendet der Erblasser in einem Testament einer Person Beträge bzw. Einzelgegenstände zu, ohne ausdrücklich einen Erben zu bestimmen, reicht die Zuwendung von insgesamt 63 % des Nachlasses nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nicht aus, um die begünstigte Person als Alleinerbe anzusehen.

In Testamenten, die ohne professionellen juristischen Beistand errichtet werden, wird häufig nicht explizit ein Erbe bestimmt, sondern es werden lediglich einzelne Gegenstände oder Geldbeträge an bestimmten Personen verteilt. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob damit eine Erbeinsetzung, eine Erbeinsetzung nach Quoten oder die Geltung der gesetzlichen Erbfolge mit Anordnung von Vermächtnissen gewollt war.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall reichte es für eine Alleinerbenstellung nicht aus, dass einer Person im Testament das gesamte Hausanwesen sowie weitere 100.000,00 € zugeteilt wurden, weil der Gesamtwert dieser Zuwendungen lediglich 63 % des Gesamtvermögens ausmachte.

Praxishinweis:

Von einem „Verteilungstestament“ ist dringend abzuraten, Nötig ist ein klar gefasstes Testament, das die richtigen juristischen Fachbegriffe und rechtlichen Konstruktionen wählt, um den letzten Willen des Erblassers umzusetzen sowie Streit und Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden.

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Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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