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Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit Widersprüchliche Klauseln im Bauvertrag?

Im gegenständlich vom OGH ( 24.11.2021, 7 Ob 140/21w ; www.ris.bka.gv.at/jus ) zu beurteilenden Sachverhalt beauftragte eine Gemeinde die beklagte Partei mit Flämmarbeiten auf dem Dach ihres Bauhofs. Durch die von einem Mitarbeiter der beklagten Partei durchgeführten Flämmarbeiten gerieten dort gelagerte XPS-Platten in Brand, wodurch ein Schaden von EUR 344.841,68 entstand.

Der zwischen der Gemeinde und der beklagten Partei abgeschlossene Bauvertrag, der im Falle etwaiger Widersprüche der ÖNORM B2110 vorgehen solle, regelt, dass für alle Schäden, die durch das Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Gehilfen entstehen, dieser bis zum Zeitpunkt der Abnahme oder bis zur Inbetriebnahme des Objekts haftet.

Der ebenso vereinbarte Pkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110 sieht bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung von EUR 12.500 vor. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass zwischen der vertraglichen Regelung zur Schadenersatzpflicht und Pkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110 kein Widerspruch bestehe, sondern Pkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110 die erstgenannte Regelung konkretisiere. Die in Pkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110 vorgesehene Haftungsbeschränkung gelange daher zur Anwendung, sofern der Mitarbeiter der beklagten Partei leicht fahrlässig gehandelt habe. Ob dies der Fall war, wird vom Erstgericht neuerlich zu entscheiden sein.

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