Immobilienkauf Angaben im Maklerexposé können zur Schadensersatzhaftung führen
Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 19.12.2022 unter dem Aktenzeichen: 22 U 211/21 über folgenden Sachverhalt eine Entscheidung getroffen:
Der Käufer hat eine gebrauchte Immobilie erworben. Die Gewährleistung war im Kaufvertrag zwischen den Parteien ausgeschlossen. Im Maklerexposé wurde unter anderem damit geworben, dass in dem Objekt „modernste Haustechnik“ vorhanden und diese „topsaniert“ sei. Der Käufer hat Schadensersatz geltend gemacht, weil das Gäste-WC über keine Fußbodenheizung verfügte.
Nach den Ausführungen des Gerichts liegt ein Sachmangel der Immobilie vor. Die geschuldete Beschaffenheit des Objekts kann sich aus dem Maklerexposé ergeben. Der Käufer darf aufgrund des Maklerexposés davon ausgehen, dass das Gäste-WC mit einer Fußbodenheizung ausgestattet ist. Das Gericht hat eine Arglist des Verkäufers darin gesehen, dass der Verkäufer den Käufer über das Nichtvorhandensein der Fußbodenheizung nicht aufgeklärt hat und es daher für möglich gehalten hat, dass der Käufer in Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte.
Der Fall zeigt auf, dass die Angaben in einem Maklerexposé zu einer Haftung führen können. Daher ist es sehr wichtig, sich rechtlich abzusichern, um nicht einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu werden.