Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

EuGH und BAG Arbeitgeber müssen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen

BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21

Der Arbeitgeber ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Diese Verpflichtung ergebe sich – nach der zu dem Beschluss bislang allein vorliegenden Pressemitteilung – aus dem bereits geltenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Im Jahr 2019 hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Mitgliedstaaten aufgegeben, Arbeitgeber zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen.

Praxishinweis:

In einem ebenfalls aktuellen Urteil vom 04.05.2022 hat das BAG bestätigt, dass es – trotz der genannten Entscheidung des EuGH – im Überstundenprozess bei der bisherigen Beweislastverteilung verbleibt. Möchte der Arbeitnehmer Vergütung für geleistete Überstunden, trägt er danach die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen