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EuGH und BAG Arbeitgeber müssen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen

BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21

Der Arbeitgeber ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Diese Verpflichtung ergebe sich – nach der zu dem Beschluss bislang allein vorliegenden Pressemitteilung – aus dem bereits geltenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Im Jahr 2019 hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Mitgliedstaaten aufgegeben, Arbeitgeber zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen.

Praxishinweis:

In einem ebenfalls aktuellen Urteil vom 04.05.2022 hat das BAG bestätigt, dass es – trotz der genannten Entscheidung des EuGH – im Überstundenprozess bei der bisherigen Beweislastverteilung verbleibt. Möchte der Arbeitnehmer Vergütung für geleistete Überstunden, trägt er danach die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.

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