Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Immobilienkaufrecht Arglistiges Verschweigen: Verkäufer muss Kosten für neue Kellerabdichtung voll erstatten

Wer eine Immobilie verkauft, tut gut daran, eine Gewährleistungsausschlussklausel zu vereinbaren. Doch Vorsicht - diese schützt nicht vor Schadensersatzansprüchen nach arglistig verschwiegenen Mängeln. Im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) waren die Ansprüche des klagenden Käufers zwar auch in den Vorinstanzen unstrittig, die Höhe des Anspruchs konnte jedoch erst letztinstanzlich geklärt werden.

Im September 2010 wurde ein 1979 errichtetes Reihenhaus verkauft. Im Kaufvertrag wurde die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Allerdings hatten die Verkäufer bereits im Jahr 2002 ein selbstständiges Beweisverfahren wegen Schwarzschimmels im Keller eingeleitet. Der damalige Sachverständige hatte eine Feuchtigkeit in den Kellerwänden festgestellt, die auf einer mangelhaften Abdichtung der Wände beruhte. Das hatten die Verkäufer allerdings im Jahr 2010 den Käufern verschwiegen. Als deshalb im Jahr 2013 eine Durchfeuchtung der Kellerwände festgestellt wurde, wurden die Verkäufer aufgefordert, die Kosten einer neuen Kellerabdichtung in Höhe von knapp 5.000 € bis 20.000 € zu übernehmen.

Schon in den ersten Instanzen war zwar klar, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch vorlag. Dort wurde jedoch noch ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen - schließlich hatten die Käufer nun eine ganz neue Abdichtung erhalten.

Damit machte der BGH in letzter Instanz nun Schluss und gab der Klage insgesamt statt. Eine Käuferbeteiligung an den Nachbesserungskosten der mangelhaften Kaufsache scheidet nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ aus, wenn der Vorteil nur darin liegt, dass die Kaufsache durch den erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils einen zwangläufigen Wertzuwachs erfährt oder der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart. Derlei Vorteile sind laut BGH nicht auf den Schadensersatzanspruch des Käufers anrechenbar.

Hinweis:  Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag einer Immobilie hilft dann nichts, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Ehrlich währt eben immer noch am längsten.

Quellen

BGH, Urt. v. 13.05.2022 – V ZR 231/20; www.bundesgerichtshof.de

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen