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Verbraucherschutz Bestellbutton im Online-Handel

Erneut zog der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen der Gestaltung des Bestellbuttons gegen eine Onlineplattform vor Gericht. Die "Digistore24 GmbH" verkauft im Internet Bücher, Informationsmaterial und Seminare. Um ein Produkt zu bestellen, mussten die Internetnutzer — nach Eingabe der Adressdaten — in der Rubrik "Bezahloptionen" eine Zahlungsmöglichkeit auswählen.

Die grünen Schaltflächen trugen z.B. die Aufschrift "Mit Kreditkarte bezahlen" oder "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung". Wer auf eine dieser Schaltflächen klickte, bestätigte damit aber nicht nur die Auswahl des Zahlungsmittels, sondern bestellte gleichzeitig kostenpflichtig das Produkt. Die Schaltflächen seien unzulässig beschriftet, beanstandeten die Verbraucherschützer.

So sah es auch das Landgericht Hildesheim (6 O 156/22). Laut Gesetz dürfe ein Bestellbutton nur mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein, betonte das Landgericht. Ein Bestellbutton müsse unmissverständlich darauf hinweisen, dass ein Klick auf die Schaltfläche den Bestellvorgang auslöse.

Formulierungen wie "Mit Kreditkarte bezahlen" seien aber nicht eindeutig. Sie könnten von Verbrauchern auch so verstanden werden, dass sie mit dem Klick nur das Zahlungsmittel auswählten und die Ware noch nicht verbindlich bestellten.

Darüber hinaus verbot das Landgericht der "Digistore24 GmbH", ein Video-Abonnement anzubieten und die wesentlichen Informationen dazu weit entfernt vom Bestellbutton zu platzieren — anstatt vorschriftsmäßig direkt vor der Bestellung. (Das Unternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Quelle: onlineurteile.de

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