Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht Österreich COVID-19 und Mietzinsbefreiung oder -minderung

Für viele Gewerbetreibende stellt sich die Frage, ob sie als Mieter von Geschäftsräumen von der Zahlung des Mietzinses befreit sind, wenn Kunden das Bestandsobjekt aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nicht betreten dürfen.

In der Entscheidung 3 Ob 78/21y vom 21.10.2021 ( www.ris. bka.gv.at/jus ) gelangte der OGH nun zu dem Ergebnis, dass die Mieterin eines Sonnenstudios aufgrund des behördlichen Betretungsverbots im April 2020 keinen Mietzins zu bezahlen hatte. In einer kurz darauf ergangenen Entscheidung ( 25.11.2021, 3 Ob 184/21m , www.ris.bka.gv.at/jus ) – in dieser ging es um die Mieterin eines Kosmetikstudios in einem Einkaufszentrum – bestätigte er dies. Ein Betretungsverbot führt dann zur gänzlichen Unbrauchbarkeit eines Bestandobjekts, wenn der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch den Kundenverkehr gekennzeichnet ist.

Führt eine Maßnahme nicht zur gänzlichen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, steht dem Mieter nur ein Recht auf Mietzinsminderung im Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung zu. Ergänzend hielt der OGH fest, dass den Mieter keine Pflicht zur Herausgabe des Fixkostenzuschusses an den Vermieter trifft.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen
arzt rezept bescheinigung medizin
Gesundheitsrecht
26.01.2026

Erstattung von Operationskosten bei operativer Behandlung des Lipödems

Mit der Erprobung der Liposuktion durch den Großen Gemeinsamen Bundesausschuss(G‑BA), dem Entscheidungsgremium zur Erstattungsfähigkeit medizinischer Behandlungsmethoden durch gesetzliche Krankenkassen, und der LIPLEG‑Studie wurde die Evidenzlage systematisch weiterentwickelt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt

Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen.

Beitrag lesen