Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

UN-Kaufrecht Die Sprache der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem UN-Kaufrechtsabkommen (CISG)

Wenn das UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) auf einen Kaufvertrag Anwendung findet, bedeutet das, dass Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Ländern niedergelassen sind. In den meisten Fällen sprechen Käufer und Verkäufer unterschiedliche Sprachen. Eine oder beide Parteien erklären ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auf den Kaufvertrag anwendbar. Dann stellt sich die Frage, in welcher Sprache dies zu erfolgen hat.

UN-Kaufrechtsabkommen

Mal angenommen, dass ein niederländischer Käufer einen Vertrag mit einem spanischen Verkäufer schließt und das UN-Kaufrecht Anwendung findet. Die Parteien kommunizieren auf Englisch. Der spanische Verkäufer sendet ein Angebot auf Englisch und der niederländische Käufer versendet eine Bestätigung auf Englisch. Der niederländische Käufer verwendet dafür sein Briefpapier (gegebenenfalls als Scan per E-Mail). Auf seinem Briefpapier steht auf Niederländisch ein Verweis auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen. Der niederländische Käufer möchte demnach seine allgemeinen Einkaufsbedingungen für anwendbar erklären. Der spanische Verkäufer reagiert nicht auf die Bestätigung, aber er verschickt die Güter. Es entsteht eine Streitigkeit. Sind die allgemeinen Einkaufsbedingungen des niederländischen Käufers anwendbar? 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, in welcher Sprache?

Auf die Frage, anhand welchen Rechts zu beurteilen ist, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, gehen wir hier nicht ein. Wir konzentrieren uns hier auf die Frage, ob relevant ist, in welcher Sprache eine Partei auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Im vorliegenden Fall haben die Parteien auf Englisch kommuniziert. Das Briefpapier des Käufers mit dem darauf vorgedruckten Verweis auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen existiert auf Niederländisch. Ist der Verweis wirksam? 

Die einfache Antwort lautet: Nein. 

Die CISG Advisory Council Opinion Nr. 13 bestimmt dazu in der Black Letter Rule Nr. 6.2: „They [der Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen] are available in a language that the other party could reasonably be expected to understand. Such a language includes the language of the negotiated part of the contract, the negotiations or the language ordinarily used by that party.“ 

Der Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen muss demnach in der Sprache, die die andere (empfangende) Partei versteht, oder in der Verhandlungs- oder Vertragssprache erfolgen. In unserem Beispiel hätte der niederländische Käufer den Verweis auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen ins Englische übersetzen müssen. 

Obwohl die CISG Advisory Council Opinion Nr. 13 nicht verbindlich ist, folgen Gerichten diesen Empfehlungen in vielen Fällen, so beispielsweise das Landgericht ( rechtbank ) Overijssel und das Landgericht ( rechtbank ) Gelderland. 

Wäre in diesem Fall nicht das UN-Kaufrecht sondern niederländisches Recht anwendbar gewesen, wäre das Ergebnis vermutlich ein anderes gewesen. Der Hoge Raad, das oberste niederländische Gericht, verlangt nämlich nicht, dass der Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen in internationalen Rechtsgeschäften in der Verhandlungs- oder Vertragssprache oder einer Sprache, die die andere Partei versteht, formuliert sein muss. 

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
31.08.2026

BAG zieht Grenzen bei der Entgelttransparenz

Gleiche Tätigkeit, aber eine niedrigere Karrierestufe als die männlichen Kollegen: Eine IT-Spezialistin wollte deshalb wissen, was vergleichbare Beschäftigte verdienen. Dabei verlangte sie auch Informationen über Kollegen an anderen Standorten des Unternehmens. Das ging dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
31.08.2026

Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH erleichtert den Einbau von Splitgeräten (BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25)

Steigende Temperaturen erhöhen auch in Wohnungseigentumsanlagen den Bedarf an wirksamen Kühllösungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Rechtsposition bauwilliger Wohnungseigentümer deutlich gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen – auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dies ablehnt.

Beitrag lesen
IT-Recht, Internationales Recht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

Beitrag lesen