Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

UN-Kaufrecht Die Sprache der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem UN-Kaufrechtsabkommen (CISG)

Wenn das UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) auf einen Kaufvertrag Anwendung findet, bedeutet das, dass Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Ländern niedergelassen sind. In den meisten Fällen sprechen Käufer und Verkäufer unterschiedliche Sprachen. Eine oder beide Parteien erklären ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auf den Kaufvertrag anwendbar. Dann stellt sich die Frage, in welcher Sprache dies zu erfolgen hat.

UN-Kaufrechtsabkommen

Mal angenommen, dass ein niederländischer Käufer einen Vertrag mit einem spanischen Verkäufer schließt und das UN-Kaufrecht Anwendung findet. Die Parteien kommunizieren auf Englisch. Der spanische Verkäufer sendet ein Angebot auf Englisch und der niederländische Käufer versendet eine Bestätigung auf Englisch. Der niederländische Käufer verwendet dafür sein Briefpapier (gegebenenfalls als Scan per E-Mail). Auf seinem Briefpapier steht auf Niederländisch ein Verweis auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen. Der niederländische Käufer möchte demnach seine allgemeinen Einkaufsbedingungen für anwendbar erklären. Der spanische Verkäufer reagiert nicht auf die Bestätigung, aber er verschickt die Güter. Es entsteht eine Streitigkeit. Sind die allgemeinen Einkaufsbedingungen des niederländischen Käufers anwendbar? 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, in welcher Sprache?

Auf die Frage, anhand welchen Rechts zu beurteilen ist, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, gehen wir hier nicht ein. Wir konzentrieren uns hier auf die Frage, ob relevant ist, in welcher Sprache eine Partei auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Im vorliegenden Fall haben die Parteien auf Englisch kommuniziert. Das Briefpapier des Käufers mit dem darauf vorgedruckten Verweis auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen existiert auf Niederländisch. Ist der Verweis wirksam? 

Die einfache Antwort lautet: Nein. 

Die CISG Advisory Council Opinion Nr. 13 bestimmt dazu in der Black Letter Rule Nr. 6.2: „They [der Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen] are available in a language that the other party could reasonably be expected to understand. Such a language includes the language of the negotiated part of the contract, the negotiations or the language ordinarily used by that party.“ 

Der Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen muss demnach in der Sprache, die die andere (empfangende) Partei versteht, oder in der Verhandlungs- oder Vertragssprache erfolgen. In unserem Beispiel hätte der niederländische Käufer den Verweis auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen ins Englische übersetzen müssen. 

Obwohl die CISG Advisory Council Opinion Nr. 13 nicht verbindlich ist, folgen Gerichten diesen Empfehlungen in vielen Fällen, so beispielsweise das Landgericht ( rechtbank ) Overijssel und das Landgericht ( rechtbank ) Gelderland. 

Wäre in diesem Fall nicht das UN-Kaufrecht sondern niederländisches Recht anwendbar gewesen, wäre das Ergebnis vermutlich ein anderes gewesen. Der Hoge Raad, das oberste niederländische Gericht, verlangt nämlich nicht, dass der Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen in internationalen Rechtsgeschäften in der Verhandlungs- oder Vertragssprache oder einer Sprache, die die andere Partei versteht, formuliert sein muss. 

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen