Vereinbarung über Pflegeleistungen mit einer GmbH Dienstleistungsvertrag mit Kapitalgesellschaft: Keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
LSG Hessen, Urt. v. 18.11.2021 – L 1 BA 25/21
Ein Krankenhaus hatte Dienstleistungsvereinbarungen über Pflegeleistungen mit einer GmbH geschlossen, deren Geschäftszweck die Erbringung stationärer und ambulanter Krankenpflege war. Die insoweit übertragenen Pflegeleistungen hatte der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH erbracht. Damit sei nach Ansicht des Landessozialgericht (LSG) Hessen aber kein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Geschäftsführer entstanden.
Es sei zu beachten, dass Vertragspartner des Krankenhauses die GmbH als juristische Person sei und nicht der als Pfleger tätige Geschäftsführer als natürliche Person. Es liege auch kein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Dagegen spreche das Stammkapital der Gesellschaft von 25.000,00 €. Außerdem hatte die GmbH einen Arbeitsvertrag mit einer Arbeitnehmerin und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sowie eine eigene Webseite betrieben.
Wie das LSG Hessen hat aktuell auch das LSG Berlin-Brandenburg in einem ganz ähnlichen Sachverhalt zu einer Ein-Mann-Unternehmergesellschaft (UG) entschieden (Urt. v. 05.11.2021 – L 26 BA 6/20). Über die Entscheidung des LSG Hessen ist ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig.
Praxishinweis:
Bei den Entscheidungen hat offenbar keine Rolle gespielt, dass Pflegepersonal im Krankenhaus regelmäßig den Anweisungen der Ärzte unterliegt. Sie liegen aber auf einer Linie mit Urteilen des LSG Baden-Württemberg aus den Jahren 2016 und 2017 jeweils zu einer UG. Auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung (noch) aussteht, besteht damit eine doch recht hohe Rechtssicherheit für die Praxis, dass die Beauftragung einer GmbH oder UG in aller Regel nicht zu einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung führt.