Erbrecht Digitaler Nachlass: Was passiert mit meinen Online-Accounts?
In der Vergangenheit haben Online-Dienste den Angehörigen den Zugriff auf die Nutzerkonten Verstorbener verweigert. Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil (vom 12.07.2018 – III ZR 183/17) klargestellt, dass der digitale Nachlass der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB unterliegt. Das bedeutet, dass der digitale Nachlass mit anderen Erbgegenständen gleichzusetzen ist.
Für die Erben ist dies häufig dann relevant, wenn es darum geht, zahlungspflichtige Online-Dienste zu kündigen. Um dies zu tun sind zum einen die Passwörter notwendig, zum anderen braucht es zunächst Kenntnis, welche digitalen Konten und Verbindlichkeiten überhaupt existieren.
Für den Erblasser stellt sich wiederum die Frage, ob die Erben Zugang zum digitalen Nachlass erlangen sollen oder nicht. Möglicherweise kann dieser sehr intime und ungewollte Einblicke in das Leben des Erblassers ermöglichen. Der Erblasser sollte sich daher frühzeitig über den Umgang mit seinem digitalen Nachlass klar werden.
Wenn der Zugang verhindert werden soll, bietet es sich an, per letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker nimmt dann bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung den Nachlass in Besitz und kann den Weisungen des Erblassers entsprechend bestimmte Daten löschen oder digitale Produkte kündigen.
Sollen die Erben Zugriff auf die Daten erhalten, bietet es sich an, die Zugangsdaten bereitzustellen. Zum Beispiel können ein Masterpasswort und der Ort der gespeicherten Daten bei öffentlichen Stellen hinterlegt werden.