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Verbraucherschutz Dürfen Fleischersatzprodukte so heißen wie Fleischprodukte?

Vegane, also pflanzenbasierte Fleischersatzprodukte dürfen grundsätzlich auch als „Wurst“ oder „Schnitzel“ verkauft werden, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Hintergrund

Organisationen, darunter Protéines France und Beyond Meat, klagten gegen ein französisches Dekret, das die Verwendung traditioneller Bezeichnungen für Produkte mit pflanzlichen Proteinen verbietet, auch wenn diese Begriffe durch Zusätze wie „pflanzlich“ ergänzt werden.

Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof erläutert zunächst, dass im Unionsrecht eine widerlegbare Vermutung gilt, dass Informationen, die der Verordnung Nr. 1169/2011 entsprechen, grundsätzlich als ausreichend zum Schutz der Verbraucher gelten – selbst wenn eine Zutat vollständig ersetzt wurde und das Produkt mit einer üblichen oder beschreibenden Bezeichnung versehen ist.

Mitgliedstaaten dürften die Nutzung solcher Begriffe nicht verbieten, wenn es keine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung für diese Produkte gibt. Zwar stellt der EuGH klar, dass ein Mitgliedstaat rechtlich verbindliche Bezeichnungen einführen kann, um bestimmte Begriffe eindeutig einem Lebensmittel zuzuordnen. Ein bloßes Verbot der Verwendung bestimmter Begriffe für Lebensmittel mit spezifischen Eigenschaften, wie etwa deren Zusammensetzung, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Regelung, die festlegt, welche Voraussetzungen ein Lebensmittel erfüllen muss, um solche Begriffe als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nutzen zu dürfen.

Der Gerichtshof weist jedoch auch darauf hin, dass eine nationale Behörde rechtliche Schritte gegen einen Lebensmittelunternehmer einleiten kann, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art und Weise des Verkaufs oder der Vermarktung eines Produkts Verbraucher in die Irre führt. Dabei muss sie jedoch nachweisen, dass die zuvor genannte Vermutung widerlegt ist.

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2024 – C-438/23

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2024

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