Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht Eigenbedarfskündigung für "Altersruhesitz"

Anfang 2018 hatte der Senior eine kleine Wohnung (Wohnzimmer mit Kochnische, Schlafzimmer und Bad) an ein Paar vermietet. Die Mieter sollten sich um das dazugehörige große Grundstück mit Fischteich kümmern, was sie auch umsetzten. Nach drei Jahren wollte der Vermieter das Paar aber unbedingt loswerden. Zwei Mal scheiterte er vor Gericht mit Kündigungen. Ende 2022 kündigte er erneut wegen Eigenbedarfs.

Begründung des 74-Jährigen: Er wolle die vermietete Wohnung als Altersruhesitz selbst beziehen. Sie sei mit 60 qm kleiner als seine bisherige Mietwohnung (70-80 qm). Außerdem falle ihm die Gartenpflege immer schwerer, die er für seinen Vermieter Dr. W erledigen müsse. Zur kleineren Wohnung gehöre zwar auch ein Gartengrundstück, dort könne ihn aber ein Bekannter unterstützen. Obendrein gehe er durch einen Umzug weiteren Querelen mit Vermieter W aus dem Wege.

Der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben, konterten die Mieter. Die beiden Wohnungen seien fast gleich groß und das von ihnen gepflegte Gartengrundstück mit 3.500 qm wesentlich größer als das jetzt vom Vermieter bewohnte Grundstück. Die Gartenpflege sei hier — inklusive Teich- und Bachpflege, Heckenschneiden und Rasenmähen — deutlich intensiver. Die Streitigkeiten mit Dr. W seien erfunden, die beiden alten Herren gut befreundet.

Das Amtsgericht Nienburg wies die Räumungsklage ab: Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei unwirksam (6 C 100/23). Vernünftige und nachvollziehbare Gründe habe der Vermieter für den beabsichtigten Wohnungswechsel nicht vorgetragen. Sein Wunsch allein genüge nicht: Dass er die vermietete Wohnung für sich "benötige", sei nicht ersichtlich. Ein berechtigtes Interesse an einem Ende des Mietverhältnisses bestehe nicht.

Nach seinen eigenen Angaben unterschieden sich die beiden Wohnungen in der Größe kaum und seien fast identisch geschnitten. Der Unterschied: In der jetzigen Wohnung habe er eine Extra-Küche statt einer Kochnische, also eher ein Vorteil. Der Vermieter berufe sich darauf, dass er aus Altersgründen den Garten nicht mehr pflegen könne, der zu seiner jetzigen Wohnung gehöre. Hier müsse er aber nur Rasen mähen …

Der Pflegeaufwand für das andere Grundstück sei weitaus höher, umfasse es doch mehrere Fischteiche, einen Bachlauf und eine lange Hecke. Und warum sollte sein Bekannter nur dort bereit sein, ihn bei der Gartenpflege zu unterstützen — nicht aber bei der Pflege des aktuell bewohnten Grundstücks? Auch der Einwand der Mieter, die Querelen mit Dr. W seien "fingiert", sei nicht von der Hand zu weisen: Zeugen dafür hätten sich nicht gefunden. (Der Vermieter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Quelle: onlineurteile.de

Beitrag veröffentlicht am
14. Oktober 2023

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen
Verwaltungsrecht
30.06.2026

Reise scheitert wegen behördlichen Fehlers: Kommune haftet auf Schadensersatz

Versäumt eine Passbehörde nach dem Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Reisepasses die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen und scheitert deshalb eine Auslandsreise, haftet die zuständige Kommune im Wege der Amtshaftung auch für den bereits gezahlten Reisepreis. Bürger dürfen darauf vertrauen, dass ein gültiger deutscher Reisepass seine Funktion als international anerkanntes Reisedokument erfüllt.

Beitrag lesen