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Partnervermittlungsvertrag Exklusive Partnervermittlung

Rund 7.400 Euro gab eine Münchnerin aus, um mit Hilfe einer "exklusiven Partneragentur" (so die Eigenwerbung) ihr Liebesglück zu finden. Mit einer Vermittlerin besprach sie ihre berufliche und private Situation. Dann füllte die Frau das Formular "So stelle ich mir meinen Partner vor" aus. Doch von 31 Partnervorschlägen entsprach kein Mann ihrem "Anforderungsprofil".

So blieb die Suche letztlich erfolglos und die Kundin verlangte ihr Geld zurück. Ihr Vorwurf: Anders als vertraglich vereinbart, habe ihr die Agentur keine adäquaten Partner vorgeschlagen. Die Kandidaten hätten nun wirklich keinen besonderen Eindruck gemacht — dabei betone die Agentur doch in der Werbung besonders ihre Exklusivität und verspreche "abgestimmte und handverlesene Partnersuche".

Das Landgericht München I schloss eine Rückabwicklung des Vermittlungsvertrags aus (29 O 11980/22). Darauf habe die Frau keinen Anspruch, so das Landgericht, denn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Agentur und der Höhe des geforderten Betrags sei nicht zu erkennen. Laut Vertrag schulde die Partneragentur der Kundin keine erfolgreiche Vermittlung, sondern "brauchbare Vorschläge", die in etwa ihren Angaben zum Wunschpartner entsprechen. Diese Angaben seien so weit wie möglich berücksichtigt worden (groß, schlank, sportlich ...).

Die Partnervorschläge seien keineswegs als "durchweg unbrauchbar" einzustufen. Die Kundin habe der Agentur u.a. vorgehalten, ihren Wunsch nach einem Partner aus München ignoriert zu haben. Die Agenturmitarbeiterin habe ihr dazu aber mitgeteilt, dass dies die Partnersuche so erschweren würde, dass man sie nicht in die Datenbank aufnehmen könnte.

Dass nur Partner aus München und näherer Umgebung in Frage kämen, sei also nie vereinbart worden, schlussfolgerte das Landgericht. Der Vorwurf der Kundin, dass die Partneragentur die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht bzw. schlecht erfüllt habe, sei nicht gerechtfertigt. (Die Kundin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.)

Quelle: onlineurteile.de

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