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Gewährleistungsrecht Österreich Fehlende CE-Kennzeichnung ist kein Mangel? (AT)

Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.06.2023, 7 Ob 43/23h (www.ris.bka.gv.at/jus) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit das Fehlen einer CE-Kennzeichnung an Fenstern, Terrassentüren und Balkontüren einen Mangel darstellt, der den Erwerber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt.

Sachverhalt

Gegenständlich ging es um einen zwischen der klagenden Käuferin und dem Beklagten abgeschlossenen Kauf-und Bauträgervertrag über eine Wohnung samt Kfz-Abstellplatz. In der diesem Vertrag beigelegten Bau- und Ausstattungsbeschreibung heißt es unter anderem: „Die Ausführung hat entsprechend der beantragten Baubewilligung und dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Plänen gemäß den behördlichen Vorschreibungen und der zum Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden einschlägigen ÖNORMEN zu erfolgen.“

Laut Punkt 4.8 der ÖNORM B5320 müssen Fenster und Außentüren gemäß der Bauprodukteverordnung eine CE-Kennzeichnung aufweisen, sofern keine Ausnahmebestimmungen vorliegen. Die Klägerin begehrte gegenüber der beklagten Verkäuferin Verbesserung, und zwar den Austausch der Haustüre durch eine einbruchhemmende Türe mit CE-Kennzeichnung sowie sämtliche Fenster, die Balkontür und die Terrassentür durch solche mit CE-Kennzeichnung auszutauschen. Die Klägerin behauptete in ihrer Klage, dass die Eingangstüre, die Terrassentüren, die Balkontür und die Fenster mangelhaft seien, weil an ihnen keine CE-Kennzeichnung angebracht sei.

Rechtliche Ausgangslage

Eine Leistung ist im gewährleistungsrechtlichen Sinn als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativoder quantitativ nicht dem Vertrag entspricht. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treue und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist daher, wie der OGH auch in der vorliegenden Entscheidung wiederum unter Verweis auf seine bisherige Judikatur festhält, an der Verkehrsauffassung zu messen. Die Klägerin begründet die geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Fenster, Balkon- und Terrassentüren allein mit dem Fehlen der CE-Kennzeichnung.

Entscheidung des OGH

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach allein aus dem Fehlen einer CE-Kennzeichnung kein Mangel abgeleitet werden könne. Laut OGH enthält eine CE-Kennzeichnung nämlich keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts, sondern lediglich eine Leistungserklärung des Herstellers, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird. Ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte würde laut OGH nur dann in Betracht kommen, wenn die CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Gegenständlich liegt eine solche Vereinbarung jedochnicht vor: Laut OGH macht nicht jeder – wie hier bloß generelle – Verweis auf die „geltenden ÖNORMEN“ die Bestimmungen voll inhaltlich zum Vertragsgegenstand. Ein Verweis auf die geltenden ÖNORMEN kann vielmehr nur dahin verstanden werden, dass die Ausführung dem Stand der Technik entsprechen muss, nicht aber das darüber hinaus eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Mangels Vereinbarung einer CE-Kennzeichnung kann im gegenständlichen Fall allein ihr Fehlen daher keinen Sachmangel begründen. Die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bestehen daher nicht zu Recht, weshalb die Klage endgültig abzuweisen war.

Ergebnis

Möchte man sicherstellen, dass die beim Bauvorhaben verwendeten Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung aufweisen, muss dies vereinbart werden. Ein genereller Verweis auf die ÖNORM im Vertrag reicht hierfür nicht aus.

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