Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Lohnsteuer Firmenhandy: Wenn der Arbeitgeber die Mobilfunkkosten übernimmt

Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Berücksichtigung von Telefonkosten für Mobilfunkverträge und dem Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt.

Im Rahmen einer Optimierung ihres Entlohnungssystems beabsichtigte die Klägerin, ihren Mitarbeitern ab dem Jahr 2015 Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Unter anderem wollte sie ihnen Mobiltelefone zur privaten Nutzung überlassen. Die Telefone sollten im Eigentum der Klägerin verbleiben. Der Kostenersatz sollte steuerfrei bleiben. Hierzu schloss die Klägerin Kaufverträge zum Erwerb der ursprünglich den Arbeitnehmern gehörenden Mobiltelefone ab. Die jeweiligen Kaufpreise betrugen zwischen 1 € und 6 €. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Mobilfunkkosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten nachweisen. Der Überlassungsvertrag war an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Überlassung lohnsteuerpflichtig ist.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Übernahme der Telekommunikationskosten für die private Handynutzung der Arbeitnehmer konnte steuerfrei erfolgen. Bei den Telekommunikationsgeräten handelte es sich um betriebliche Geräte der Arbeitgeberin, die privat genutzt wurden Im Streitfall hatte die Klägerin die Geräte von den Arbeitnehmern erworben. Sie war damit zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Geräte geworden. Hinsichtlich der Übereignung der Mobiltelefone lag auch kein Scheingeschäft vor. Der Steuerfreiheit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin für von den Arbeitnehmern abgeschlossene und auf deren Namen laufende Mobilfunkverträge die Verbindungsentgelte übernommen hat. Zu welchem Preis sie ihren Arbeitnehmern die Mobiltelefone abgekauft hat, ist ebenfalls unerheblich. Auch einen Gestaltungsmissbrauch haben die Richter verneint.

Hinweis:

Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Nun bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
31.08.2026

BAG zieht Grenzen bei der Entgelttransparenz

Gleiche Tätigkeit, aber eine niedrigere Karrierestufe als die männlichen Kollegen: Eine IT-Spezialistin wollte deshalb wissen, was vergleichbare Beschäftigte verdienen. Dabei verlangte sie auch Informationen über Kollegen an anderen Standorten des Unternehmens. Das ging dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
31.08.2026

Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH erleichtert den Einbau von Splitgeräten (BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25)

Steigende Temperaturen erhöhen auch in Wohnungseigentumsanlagen den Bedarf an wirksamen Kühllösungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Rechtsposition bauwilliger Wohnungseigentümer deutlich gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen – auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dies ablehnt.

Beitrag lesen
IT-Recht, Internationales Recht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

Beitrag lesen