Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Lohnsteuer Firmenhandy: Wenn der Arbeitgeber die Mobilfunkkosten übernimmt

Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Berücksichtigung von Telefonkosten für Mobilfunkverträge und dem Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt.

Im Rahmen einer Optimierung ihres Entlohnungssystems beabsichtigte die Klägerin, ihren Mitarbeitern ab dem Jahr 2015 Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Unter anderem wollte sie ihnen Mobiltelefone zur privaten Nutzung überlassen. Die Telefone sollten im Eigentum der Klägerin verbleiben. Der Kostenersatz sollte steuerfrei bleiben. Hierzu schloss die Klägerin Kaufverträge zum Erwerb der ursprünglich den Arbeitnehmern gehörenden Mobiltelefone ab. Die jeweiligen Kaufpreise betrugen zwischen 1 € und 6 €. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Mobilfunkkosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten nachweisen. Der Überlassungsvertrag war an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Überlassung lohnsteuerpflichtig ist.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Übernahme der Telekommunikationskosten für die private Handynutzung der Arbeitnehmer konnte steuerfrei erfolgen. Bei den Telekommunikationsgeräten handelte es sich um betriebliche Geräte der Arbeitgeberin, die privat genutzt wurden Im Streitfall hatte die Klägerin die Geräte von den Arbeitnehmern erworben. Sie war damit zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Geräte geworden. Hinsichtlich der Übereignung der Mobiltelefone lag auch kein Scheingeschäft vor. Der Steuerfreiheit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin für von den Arbeitnehmern abgeschlossene und auf deren Namen laufende Mobilfunkverträge die Verbindungsentgelte übernommen hat. Zu welchem Preis sie ihren Arbeitnehmern die Mobiltelefone abgekauft hat, ist ebenfalls unerheblich. Auch einen Gestaltungsmissbrauch haben die Richter verneint.

Hinweis:

Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Nun bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen