Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbschaftssteuer Freibetrag bei der Erbschaftssteuer

Im Falle eines Erbverzichts wird der Verzichtende auf zivilrechtlicher Ebene so behandelt, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Erhöht sich dadurch aber auch der Freibetrag für den erbenden Enkel, wenn dessen Vater auf sein Erbe verzichtet hat? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.

Sachverhalt

Herr X hatte mit seinem Vater (dem Erblasser) vertraglich vereinbart, auf sein gesetzliches Erbrecht zu verzichten. Als der Vater von Herrn X starb, erbte daher nach der gesetzlichen Erbfolge der Sohn von X das Vermögen des Großvaters. Knifflig wurde es bei der Erbschaftssteuer.

Der Enkel des Erblassers forderte vom Finanzamt, ihm einen Freibetrag von 400.000 Euro einzuräumen. Ein Freibetrag in dieser Höhe steht eigentlich nur den Kindern Verstorbener zu, den Enkeln nur ausnahmsweise – nämlich dann, wenn das Elternteil, das an sich erben würde, bereits verstorben ist. Doch Herr X lebte noch. Der Sohn von Herrn X argumentierte jedoch, dass er aufgrund der in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes anzusehen sei.

Das zuständige Finanzbeamte war anderer Meinung und sprach dem Erben nur den für Enkel gültigen Freibetrag von 200.000 Euro zu. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Enkel vor dem Finanzgericht.

Erbschaftssteuer & Freibeträge

Die Erbschaftssteuer regelt die Besteuerung von Vermögensübertragungen im Todesfall. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes ab. Der Steuersatz (§ 19 ErbStG) wird nach Steuerklassen (§ 15 ErbStG) gestaffelt und liegt zwischen 7 % und 50 %, abhängig vom Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad.

Gem. § 16 ErbStG gelten folgende Freibeträge:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Eltern/Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen): 100.000 €
  • Andere Personen (z. B. Geschwister): 20.000 €

Eine Besonderheit gilt bei Enkelkindern, wenn die Eltern bereits verstorben sind. Dann erhöht sich der Freibetrag auf 400.000€.

Entscheidung des BFH

Die Klage gegen den Steuerbescheid blieb ohne Erfolg: Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Finanzamt Recht gegeben hatte.

Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass ein zivilrechtlicher Verzicht eines Kindes auf dessen Unterhaltsanspruch steuerrechtlich irrelevant ist. Der Verzicht kann nicht dazu führen, dass die steuerrechtlichen Regeln zur Unterhaltsleistung umgangen werden, da Steuerrecht unabhängig von zivilrechtlichen Konstruktionen anzuwenden ist. Insbesondere unterliegt ein solcher Verzicht nicht der zivilrechtlichen Fiktion, sodass Steuervergünstigungen für den Unterhaltsverpflichteten durch den Verzicht des Kindes ausgeschlossen sind.

Die Kinder Verstorbener sollten besonders begünstigt werden und kämen deshalb in den Genuss des höheren Freibetrags. Denn der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die familiäre Verbundenheit von Eltern und Kindern enger sei als die von Großeltern und ihren Enkeln. Nur wenn das erbende Elternteil bereits vor den Großeltern gestorben sei, sehe der Gesetzgeber die Großeltern in der Pflicht, im Todesfall zum Auskommen der „verwaisten Enkel“ beizutragen. Daher werde den Enkeln bei solchen Erbfällen ein höherer Freibetrag zugestanden. Dieses Entgegenkommen sei aber nicht geboten, wenn die Eltern noch lebten und den Kindern selbst etwas hinterlassen könnten. 

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2024 – II R 13/22

Alle Fachbeiträge zeigen

KI-AI-Urheber-IT-Internet
Erbrecht, Internetrecht
22.07.2025

Digitaler Nachlass: Was passiert mit dem Instagram-Konto nach dem Tod?

Die Frage, was mit einem Social-Media-Account nach dem Tod des Inhabers geschieht, betrifft immer mehr Menschen. Instagram, aber auch andere Plattformen wie Facebook oder X, sind inzwischen fester Bestandteil des Nachlasses geworden. Gerade bei Accounts mit hoher Reichweite oder besonderem ideellen Wert stellen sich viele Erben und Erblasser die Frage: Wer darf nach dem Tod eines Nutzers auf dessen Konto zugreifen und es weiterführen?

Beitrag lesen
Datenschutzrecht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht
22.07.2025

BGH-Urteil ermöglicht Klagen bei Datenschutzverstößen durch Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 186/17) wurde entschieden, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können. Der Entscheidung des BGH liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Betreiber eines sozialen Netzwerks, in diesem Fall Facebook, seine Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informierte.

Beitrag lesen
Internationales Arbeitsrecht
17.07.2025

Die Rügepflicht im Arbeitsrecht (NLD)

Das Gesetz verlangt von einem Gläubiger eine rechtzeitige Rüge, wenn ein Schuldner eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Diese so genannte „Rügepflicht“ gilt für alle Schuldverhältnisse. Denken Sie an die Verpflichtung zur Lieferung eines Autos, die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, aber auch an Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag. Die Anwendbarkeit der Rügepflicht im Arbeitsrecht war lange Zeit unklar. Der Hoge Raad hat 2024 über die Rügepflicht in diesem Rechtsbereich entschieden. In diesem Beitrag wird die Auffassung des Hoge Raad erörtert.

Beitrag lesen