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Erbschaftssteuer Freibetrag bei der Erbschaftssteuer

Im Falle eines Erbverzichts wird der Verzichtende auf zivilrechtlicher Ebene so behandelt, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Erhöht sich dadurch aber auch der Freibetrag für den erbenden Enkel, wenn dessen Vater auf sein Erbe verzichtet hat? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.

Sachverhalt

Herr X hatte mit seinem Vater (dem Erblasser) vertraglich vereinbart, auf sein gesetzliches Erbrecht zu verzichten. Als der Vater von Herrn X starb, erbte daher nach der gesetzlichen Erbfolge der Sohn von X das Vermögen des Großvaters. Knifflig wurde es bei der Erbschaftssteuer.

Der Enkel des Erblassers forderte vom Finanzamt, ihm einen Freibetrag von 400.000 Euro einzuräumen. Ein Freibetrag in dieser Höhe steht eigentlich nur den Kindern Verstorbener zu, den Enkeln nur ausnahmsweise – nämlich dann, wenn das Elternteil, das an sich erben würde, bereits verstorben ist. Doch Herr X lebte noch. Der Sohn von Herrn X argumentierte jedoch, dass er aufgrund der in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes anzusehen sei.

Das zuständige Finanzbeamte war anderer Meinung und sprach dem Erben nur den für Enkel gültigen Freibetrag von 200.000 Euro zu. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Enkel vor dem Finanzgericht.

Erbschaftssteuer & Freibeträge

Die Erbschaftssteuer regelt die Besteuerung von Vermögensübertragungen im Todesfall. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes ab. Der Steuersatz (§ 19 ErbStG) wird nach Steuerklassen (§ 15 ErbStG) gestaffelt und liegt zwischen 7 % und 50 %, abhängig vom Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad.

Gem. § 16 ErbStG gelten folgende Freibeträge:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Eltern/Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen): 100.000 €
  • Andere Personen (z. B. Geschwister): 20.000 €

Eine Besonderheit gilt bei Enkelkindern, wenn die Eltern bereits verstorben sind. Dann erhöht sich der Freibetrag auf 400.000€.

Entscheidung des BFH

Die Klage gegen den Steuerbescheid blieb ohne Erfolg: Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Finanzamt Recht gegeben hatte.

Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass ein zivilrechtlicher Verzicht eines Kindes auf dessen Unterhaltsanspruch steuerrechtlich irrelevant ist. Der Verzicht kann nicht dazu führen, dass die steuerrechtlichen Regeln zur Unterhaltsleistung umgangen werden, da Steuerrecht unabhängig von zivilrechtlichen Konstruktionen anzuwenden ist. Insbesondere unterliegt ein solcher Verzicht nicht der zivilrechtlichen Fiktion, sodass Steuervergünstigungen für den Unterhaltsverpflichteten durch den Verzicht des Kindes ausgeschlossen sind.

Die Kinder Verstorbener sollten besonders begünstigt werden und kämen deshalb in den Genuss des höheren Freibetrags. Denn der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die familiäre Verbundenheit von Eltern und Kindern enger sei als die von Großeltern und ihren Enkeln. Nur wenn das erbende Elternteil bereits vor den Großeltern gestorben sei, sehe der Gesetzgeber die Großeltern in der Pflicht, im Todesfall zum Auskommen der „verwaisten Enkel“ beizutragen. Daher werde den Enkeln bei solchen Erbfällen ein höherer Freibetrag zugestanden. Dieses Entgegenkommen sei aber nicht geboten, wenn die Eltern noch lebten und den Kindern selbst etwas hinterlassen könnten. 

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2024 – II R 13/22

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