Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht Gute Nachrichten für Vermieter

Bundesgerichtshof erleichtert Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen

Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Wohnungsrückgabe. Dies ist eine der kürzesten Verjährungsfristen, welches das Zivilrecht kennt. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass zwischen den ehemaligen Vertragsparteien schnell Klarheit darüber herrscht, ob noch Ansprüche existieren oder nicht. In der Regel besteht zugunsten des Vermieters eine Mietsicherheit, oftmals in Form einer Barkaution. Das Gesetz ermöglicht dem Vermieter, die ihm noch zustehenden Ansprüche mit der Barkaution zu verrechnen, selbst dann, wenn seine eigenen Schadensersatzansprüche bereits verjährt sein sollten. Der Vermieter sollte hinreichend abgesichert sein und auch nach Ablauf der sechs Monate die Möglichkeit haben, durch Verrechnung mit der Kaution seinen Schadenersatz zu erhalten. In den vergangenen Jahren haben Gerichte jedoch vermehrt argumentiert, der Schadensersatzanspruch des Vermieters sei zunächst darauf gerichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, nicht jedoch auf Zahlung. Dieser Wiederherstellungsanspruch wandele sich erst dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Vermieter einen konkreten Geldbetrag fordere. Dies erfolgt zumeist durch Vorlage eines Angebots eines Handwerkers. Sofern der konkrete Betrag erst nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist benannt wurde, entschieden die Gerichte zunehmend, eine Aufrechnung sei nicht mehr möglich da sich der Wiederherstellungsanspruch erst in verjährter Zeit in einen Geldanspruch umgewandelt habe. Dies setzte den Vermieter unter Zugzwang.

Dieser Entwicklung in der Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun eine Absage erteilt. Mit Urteil vom 10.07.2024 (Az. VIII ZR 184/23) entschied er, dass die Vereinbarung einer Barkaution typischerweise dahingehend auszulegen sei, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Möglichkeit haben soll, auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution seinen Schadenersatz zu erhalten. Es würde nicht dem Interesse der beiden Parteien entsprechen, wenn der Vermieter gezwungen wäre, innerhalb von sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung seine Schadensersatzforderungen zu beziffern. Dem Mieter sei bewusst, dass der Vermieter von der Geldmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Wohnung absehe, weil dieser auf das Kautionsguthaben zugreifen könne. Durch dieses Urteil ist der Mieter selbstverständlich nicht schutzlos. Sollten keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen, kann der Mieter nach wie vor die Kaution zurückverlangen.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

computer laptop unternehmer arbeit
Arbeitsrecht
26.08.2025

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Das BAG entschied am 3. April 2025, dass für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft ein ärztlicher Nachweis erforderlich ist – ein positiver Selbsttest reicht nicht aus.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
26.08.2025

Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Erste Erfahrungen und Risiken aus Sicht der Beratungspraxis nach Inkrafttreten zum 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Ziel dieser umfassenden Reform ist die zeitgemäße Ausgestaltung der Rechtsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Partnergesellschaft (PartG). Erste Erfahrungen aus der Beratung zeigen: Insbesondere für mittelständische Unternehmen bestehen neue Handlungserfordernisse – aber auch Unsicherheiten und konkrete Risiken.

Beitrag lesen
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz, Insolvenzrecht
26.08.2025

Wann ist eine Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt und liegt damit keine Geschäftsführerhaftung (mehr) vor?

Ein Geschäftsführer einer in die Insolvenz geratenen GmbH wird vom Insolvenzverwalter aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung auf Ersatz in Anspruch genommen. Die zugrundeliegende Argumentation lautet, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits mehr als drei Wochen vor dem Datum des Insolvenzantrages entstanden sei. Der Geschäftsführer tritt dem mit dem Argument entgegen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei.

Beitrag lesen