Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht Im Zweifel für den Mieter: Unklare Definition zu Schönheitsreparaturen lässt Klausel unwirksam werden

Zeit für einen Klassiker, der immer wieder Gerichte beschäftigt: Die Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen. Hier musste sich das Amtsgericht Hamburg (AG) um den Streit der beiden Vertragsparteien kümmern. So viel sei schon hier verraten: Immer dann, wenn es der Vermieter mit seinen Mietvertragsklauseln übertreibt, können sich Mieter freuen - und hier war es wieder einmal soweit.

Es ging um eine vermietete Wohnung mit über 140 qm. Nach dem Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, während der Mietzeit die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen. Diese beinhalteten das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und derAußentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und der Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses monierte der Vermieter diverse Mängel und nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Er forderte knapp 16.000€, die er einklagte. Der Mieter erhob Widerklage und verlangte seine Kaution zurück.

Das AG war auf der Seite des Mieters. Der Vermieter hat keinerlei Zahlungen erhalten. Ein Anspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bestand nicht, da der Mieter gar nicht verpflichtet war, die Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses zu streichen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag war nämlich unwirksam. Eine wirksame Abwälzung von laufenden Schönheitsreparaturen ist daher auf den Mieter nicht erfolgt. Die Klausel war fehlerhaft, da nicht hinreichend deutlich wurde, dass die Fenster nur von innen zu streichen seien. Zudem stand der wirksamen Abwälzung ebenfalls entgegen, dass der Mieter mietvertraglich auch zum Streichen der Versorgungsleitungen verpflichtet wurde. Das reichte aus, um die Klausel insgesamt unwirksam werden zu lassen

Hinweis: Viele Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen sind noch immer unwirksam.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
12.10.2026

Wer entscheidet, ob bei einem Geschäftsführer ein Interessenkonflikt vorliegt – und er die Versammlung verlassen muss? (NLD)

Nicht der Geschäftsführer selbst, so urteilte der Hoge Raad am 10. April 2026 im Getir-Fall. Diese Entscheidung obliegt seinen Kollegen oder den Aufsichtsorganen der Gesellschaft – und es liegt in deren Verantwortung, auch tatsächlich einzugreifen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Niederländisches Parlament stimmt der Rechtsvermutung für Selbstständige zu: ein wichtiger Schritt, doch echte Klarheit steht noch aus

Die Debatte über Selbstständige und Scheinselbstständigkeit beschäftigt die Politik in Den Haag, Auftraggeber und Arbeitnehmer mittlerweile schon seit Jahren. In dieser Zeit sind zahlreiche Berichte erschienen, verschiedene Regierungen haben neue Gesetze angekündigt, und die Rechtsprechung hat wichtige Leitlinien für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen vorgegeben. Dennoch herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit darüber, wann von einer selbstständigen Tätigkeit und wann von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann. Mit der Zustimmung der Eerste Kamer zum Gesetz zur Einführung einer Rechtsvermutung für Arbeitsverträge auf Stundenlohnbasis wurde ein weiterer Schritt getan.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Komplett digitale Versammlungen: Das ändert sich (und warum Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten sollten) (NLD)

Die Art und Weise, wie wir Versammlungen abhalten, verändert sich rasant. Während physische Zusammenkünfte lange Zeit die Norm waren, hat der Aufschwung digitaler Mittel neue Möglichkeiten eröffnet. In Kürze wird der (niederländische) Gesetzgeber einen wichtigen nächsten Schritt unternehmen: Es wird möglich sein, eine vollständig digitale Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung abzuhalten. Was aber bedeutet das für Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter/Mitglied? Und wie können Sie schon jetzt klug darauf reagieren?

Beitrag lesen