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Architektenrecht Kein Gesamtschuldnerausgleich für den Architekten

BGH, Urteil vom 01.12.2022 (VIII ZR 90/22)

Ein Architekt hat keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch gegen den ausführenden Unternehmer, wenn er vom Bauherren wegen mangelhafter Objektbegehung nach Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 9 HOAI in Anspruch genommen wird und der ausführende Unternehmer nur wegen Ausführungsfehler haftet. So entschied zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Im Vorprozess wurde ein Architekt zur Zahlung von Schadenersatz an die Bauherren verurteilt, weil er seine Pflicht zur Objektbegehung aus der Leistungsphase 9 verletzt hatte. Dadurch seien Gewährleistungsansprüche der Bauherren gegen den ausführenden Unternehmer verjährt. Im Anschluss machte die Haftpflichtversicherung des Architekten einen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den ausführenden Unternehmer geltend. Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach der Auffassung des BGH waren die Voraussetzungen eines Gesamtschuldnerausgleichs nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen Gleichstufigkeit fehlt. Der Architekt, der wegen Pflichtverletzungen aus der Leistungsphase 9 haftet, befindet sich nicht in einer Gesamtschuld mit dem ausführenden Unternehmer, der seinerseits für Ausführungsfehler haftet.

Praxistipp:

In der Leistungsphase 9 ist der Architekt – anders als in der Leistungsphase 8 – auf sich allein gestellt. Übernimmt der Architekt die Leistungsphase 9, kann er sich im Haftungsfall nicht beim ausführenden Unternehmer schadlos halten.

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