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Arbeitsrecht Kein Lohnanspruch bei pandemiebedingter, staatlich verfügter Betriebsschließung

BAG, Urt. v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Sars-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen würden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.

Praxishinweis:

Den Arbeitgeber dürfte allerdings die Pflicht treffen, sich in derartigen Fällen um Kurzarbeitergeld für seine Beschäftigten zu bemühen. Dies geht allerdings dann ins Leere, wenn Mitarbeiter keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, etwa weil sie – wie die Arbeitnehmerin in dem entschiedenen Fall – nur geringfügig beschäftigt sind.

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26.02.2026

Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

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Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

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