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Schadensersatzrecht aktuell Kein Schmerzensgeld wegen Untersagung des Zugangs zum Supermarkt aufgrund fehlenden Mund-Nasen-Schutzes

Das Amtsgericht Bremen entschied, dass ein Supermarktbetreiber Kunden mit fehlendem Mund-Nasen-Schutz den Zutritt zum Supermarkt verweigern darf. Dies gilt auch für Kunden, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. (AG Bremen 9 C 493/20)

Geklagt hatte ein Mann, dem im Oktober 2020 der zukünftige Zugang zu einem Bio-Supermarkt verweigert wurde, solange er keine Maske trägt. Der Supermarktbetreiber berief sich darauf, dass sowohl die Hausordnung des Supermarktes, als auch behördliche Regelungen das Tragen einer Maske vorsehen würden.

Der Kunde, der eine attestierte Maskenunverträglichkeit hatte sah sich durch dieses Verhalten diskriminiert. Er begehrte daher die Unterlassung und ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500€.

Das AG wies die Klage ab. Es argumentierte dahingehend, dass es sich bei dem Supermarkt um ein privates Unternehmen handele. Dieses dürfe aufgrund seiner negativen Vertragsfreiheit selber wählen, mit wem es Verträge abschließen möchte. Begrenzt werde diese Freiheit lediglich durch das Diskriminierungsverbot.

Eine Diskriminierung war nach Ansicht des AG Bremen hier aber nicht gegeben. Der Grund des verweigerten Zugangs sei nicht die psychische Beeinträchtigung des Mannes per se. Eine Behinderung könne höchstens aus der psychosomatischen Unfähigkeit eine Maske zu tragen in Verbindung mit einer Maske und einer Maskenpflicht bestehen. Da die Maskenpflicht aber nur vorübergehend sei, liege hier keine geistig psychische Behinderung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor.

Bei einer Interessenabwägung sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass durch dieses Verhalten Mitarbeiter und andere Kunden gefährdet werden könnten.

Das Verhalten der Supermarktmitarbeiter sei daher nicht nur sozialadäquat, sondern auch geboten gewesen. Ob die attestierte Maskenunverträglichkeit für den Mann möglicherweise zu einer behördlichen Ausnahme der Maskenpflicht führt, sei insoweit unerheblich.

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