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AGB „Nebenkosten inkl.“?: Unklare Klauseln im Mietvertrag gehen zu Lasten des Vermieters

Wer mehrdeutige Passagen in seinem Vertragswerk zulässt, zahlt das häufig doppelt und dreifach. So war es auch im folgenden Beispiel des Amtsgerichts Düsseldorf (AG) in Sachen Mietrecht. Denn hier war ein Mietvertrag an einer entscheidenden Stelle durch eine freigelassene Stelle so unsauber formuliert, dass dies zu Lasten des Vermieters ging.

Im Streitfall ging es um Streitigkeiten aus einem beendeten Mietverhältnis. Grundlage war ein Mietvertrag, in dem handschriftlich die Nettomiete mit 640 € angegeben war. Darunter stand ebenfalls handschriftlich „Nebenkosten inkl.“ sowie „Heizungsvorauszahlung“. Das im Fettdruck vorgegebene Feld für die Vorauszahlung der Nebenkosten blieb dabei unausgefüllt. Die Mieterin war daher der Ansicht, die Regelung zu den Betriebs- und Nebenkosten sei so zu verstehen, dass nur über die Heizkosten abzurechnen sei und die übrigen Betriebs- und Nebenkosten als Pauschale in der Grundmiete enthalten seien. Daher habe sie zu viel bezahlt. Sie forderte ihr Geld bzw. ihre Kaution zurück, die der Vermieter einbehalten hatte. Und zwar mit Erfolg.

Die Regelung im Mietvertrag war auch nach Meinung des AG so auszulegen, dass tatsächlich nur über die Heizkosten abzurechnen war, während die sonstigen Betriebs- und Nebenkosten pauschal abgegolten wurden. Zweifel bei der Auslegung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, hier des Vermieters. Dieser erhielt nun nicht einfach nur kein Geld mehr, sondern musste sogar noch welches zurückerstatten.

Hinweis: Betriebskosten kann der Vermieter nur nach ganz klaren Regelungen im Mietvertrag umlegen. Und das ist wichtig, da es um sehr viel Geld geht, wie auch dieser Fall zeigt. Im Zweifel sollten entsprechende Klauseln von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Quellen: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2024 – 37 C 285/23; www.justiz.nrw.de

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