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Ursächlichkeit des Maklernachweises für Immobilienkauf Nur bei einer Maklerleistung gibt es auch eine Maklerprovision!

Sachverhalt

Das Landgericht Darmstadt hatte darüber zu entscheiden (Urteil vom 11.02.2021, Aktenzeichen: 29 O 326/19), ob der Makler einen Anspruch auf die geltend gemachte Maklerprovision hat. Der klagende Makler wurde von den Verkäufern einer Immobilie beauftragt und führte mit den beklagten Kaufinteressenten nach Abschluss des Maklervertrags eine Besichtigung des Kaufgegenstands durch. Er übersandte ihnen dazu auch weitere Objektunterlagen. Es kam zu Preisverhandlungen zwischen den Parteien. Der Maklervertrag mit den Verkäufern lief zum 31.01.2019 aus. Ab Februar 2019 beauftragten die Verkäufer einen anderen Makler. In der Folgezeit kam es zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages über die Immobilie. Daraufhin stellte der Makler gegenüber den Erwerbern des Objekts seine Maklerrechnung.

Ansicht des LG Darmstadt

Das Landgericht Darmstadt vertritt die Ansicht, dass der Makler keinen Anspruch auf die Maklerprovision habe, denn es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen Maklernachweis und abgeschlossenem Vertrag. Die Erwerber hätten nachweisen können, dass der Kaufvertrag nicht aufgrund des Nachweises des Maklers, sondern aufgrund des Nachweises des von der Verkäuferseite ab Februar 2019 beauftragten anderen Maklers geschlossen worden sei. Die Erwerber des Objekts hatten zunächst ihre Kaufabsicht zum Zeitpunkt als der klagende Makler tätig war aufgegeben. Durch die Bemühungen des Maklers sei bei den Erwerbern kein ernsthaftes Kaufinteresse geriert worden, weshalb der Nachweis des Maklers für den Abschluss des Kaufvertrags nicht maßgeblich gewesen sei. Die Kaufbereitschaft der Erwerber sei durch den Nachweis des später beauftragten Maklers begründet worden, sodass dem klagenden Makler kein Provisionsanspruch zustehe.

Kritik an der Entscheidung des LG Darmstadt

Die Ansicht des Landgerichts Darmstadt ist jedoch fragwürdig. Vertretbar ist es auch, den Sachverhalt wie folgend zu bewerten:

Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Der klagende Makler hat eine Nachweistätigkeit erbracht, die vom Gericht unberücksichtigt gelassen wurde. Nur weil die Erwerber des Objekts gegenüber dem Makler erklärt haben, dass sie keine weitere Besichtigung wünschen, erfolgt nicht daraus die Aufgabe der Kaufabsicht. Den Erwerbern war dies zum aktuellen Zeitpunkt lediglich nicht möglich. Angesichts dessen kann von einer Aufgabe der Erwerbsabsicht nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund kann die Tätigkeit des Maklers für den Abschluss des Kaufvertrags jedenfalls als mitursächlich angesehen werden, sodass der Provisionsanspruch entstanden ist.

Praxishinweis

Im Hinblick auf die dargestellte Entscheidung ist es lohnenswert überprüfen zu lassen, ob tatsächlich ein Makleranspruch besteht und die Maklerrechnung zu bezahlen ist, denn dies ist nicht immer eindeutig.

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