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Verbraucherschutz Online-Händler verschickt Waren gegen Aufpreis „per Express“

Online-Händler Pearl bot auf seiner Webseite einen Kugelgrill zum Preis von 111,99 Euro an. Der Preis galt allerdings nur, wenn der Kunde bei den Versandoptionen anstelle des voreingestellten Expressversands den Standardversand anklickte. Wer keinen Expressversand wollte, musste diese Option aktiv ab-klicken ("Opt-out"). Entschied sich der Kunde dagegen für den voreingestellten Expressversand, musste er einen Euro Expresszuschlag zahlen, also 112,99 Euro.

Dieses Vorgehen verstoße gegen Verbraucherrecht, beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband. Im elektronischen Geschäftsverkehr dürften Unternehmer für Zusatzleistungen wie den Versand keine Gebühren vereinbaren, indem sie bei dieser Leistung selbst ein Häkchen bzw. ein Kreuz setzten. Das Landgericht Freiburg gab den Verbraucherschützern Recht (12 O 57/22).

Erfolglos hatte der Online-Händler darauf gepocht, er schicke bestimmte Produkte prinzipiell per "Express" und das sei dann keine Zusatzleistung. Er schiebe den Verbrauchern nicht etwa unbemerkt ein Extra-Entgelt unter.

Da der Händler für den Expressversand einen Euro auf den Produktpreis aufschlage, sei der Expressversand als Zusatzleistung anzusehen, stellte das Landgericht fest. Der Expressversand sei angeblich Teil der Hauptleistung, aber im groß herausgestellten Produktpreises von 111,99 Euro sei der Preis für den Expressversand nicht enthalten. Vielmehr komme er "obendrauf", was Verbraucher angesichts der Gestaltung der Internetanzeige leicht übersehen könnten.

Quelle: onlineurteile.de

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