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Verbraucherschutz Rechtswidrige AGB-Klauseln bei DAZN

Der Sport-Streamingdienst DAZN geriet aufgrund seiner Nutzungsbedingungen ins Visier der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Vertragsklauseln, die das Unternehmen zu weitreichenden Änderungen von Preisen und Leistungsinhalten ermächtigen sollten, wurden vor Gericht angefochten. Das Oberlandesgericht (OLG) München erklärte mehrere dieser Klauseln für rechtswidrig.

Sachverhalt

Im Kern der Auseinandersetzung standen die einseitigen Anpassungsrechte, die sich DAZN in seinen Vertragsbedingungen vorbehalten hatte. Zum einen sollten Preise für Abonnements an „sich verändernde Marktbedingungen“ oder „erheblich veränderte Kosten der Beschaffung“ gekoppelt werden. Zum anderen behielt sich das Unternehmen vor, Inhalte des sogenannten „Sportpakets“ flexibel zu ändern, abhängig von der Verfügbarkeit der Übertragungsrechte.

Der vzbv kritisierte diese Regelungen als unbestimmt und unkontrollierbar. Die Klauseln ließen keine klaren Kriterien erkennen, die es den Kunden ermöglichten, Preiserhöhungen oder Leistungsänderungen nachzuvollziehen.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München gab dem vzbv Recht und erklärte die Klauseln für unwirksam. Die Preisanpassungsklauseln wurden als zu unbestimmt eingestuft, da sie weder die Voraussetzungen für eine Preisänderung noch deren möglichen Umfang präzisierten. Dies ermöglichte DAZN, willkürlich Preise zu erhöhen, ohne dass Kunden die Berechtigung überprüfen könnten.

Auch der Leistungsvorbehalt hinsichtlich der Inhalte des Abonnements wurde als unzumutbar bewertet. Die vage Formulierung erlaubte es DAZN, Zusammensetzung, Umfang und Qualität der angebotenen Inhalte grundlos zu ändern, was den Kunden erheblich benachteiligte.

Da das OLG München keine Revision gegen sein Urteil zuließ, hat DAZN beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (AZ.: I ZR 211/24).

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11.10.2024 – 39 U 2482/23

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