Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht Untervermietung der Einzimmerwohnung: Mieter darf auch Ein­zim­mer­woh­nung unter­ver­mieten

Mieter dürfen in aller Regel untervermieten, nachdem sie ihren Vermieter um eine entsprechende Genehmigung gebeten haben. Eine Untervermietung einer Einzimmerwohnung erscheint auf den ersten Blick zwar unsinnig, was auch der beklagte Vermieter in diesem Fall so sah. Der Bundesgerichtshof (BGH) warf jedoch einen Blick mehr auf die Details des mieterseitigen Ansinnens und befand in der Folge, dass ein solches unter ganz bestimmten Voraussetzungen durchaus nachvollziehbar sein kann.

Ein Mieter hatte eine Einzimmerwohnung gemietet. Dann bat er seine Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung für rund anderthalb Jahre. Er benannte auch die bestimmte Person, die als Untermieter einziehen sollte. Die Vermieter lehnten die Bitte jedoch ab, und der Mieter erhob eine Klage auf Erlaubnis der Untervermietung eines Teils der Wohnung. Er trug vor, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiterhin in der Wohnung lagern. Tatsächlich blieben persönliche Gegenstände in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen und durch einen Vorhang abgetrennten Bereich. Außerdem bliebe der Mieter im Besitz eines Wohnungsschlüssels. Deshalb gewann er die Klage.

Ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten kann auch im Fall einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Die Vorschrift stelle in Augen des BGH weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen zu dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt, wie hier geschehen.

Hinweis

Mieter sollten vor einer Untervermietung stets den Vermieter um Zustimmung bitten. In aller Regel wird der Vermieter dagegen nichts einwenden können.

Quellen

BGH, Urt. v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22; www.bundesgerichtshof.de

Beitrag veröffentlicht am
17. April 2024

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Werkvertragsrecht, Insolvenzrecht
06.02.2026

Mangelhafte Werkleistung und Insolvenz: Wann wird Werklohn trotz Mängeln fällig?

Ein Handwerksbetrieb deckt das Dach eines Hauses, doch nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Auftraggeber die Ausführung, gravierende Fehler sind unübersehbar. Kurz darauf wird über das Vermögen des Handwerkers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht, Baurecht
02.02.2026

Gemeinschaftseigentum „blind“ abgenommen – Abnahme bleibt trotz fehlender Abnahmereife wirksam

Die Abnahme markiert im Bau- und Bauträgerrecht einen zentralen rechtlichen Wendepunkt. Mit ihr werden Vergütungsansprüche fällig, die Beweislast kehrt sich um und Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen. Umso konfliktträchtiger sind Fälle, in denen Erwerber eine Abnahme erklären, ohne die Bauleistungen tatsächlich überprüft zu haben. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (8 U 29/24) hat das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt, dass eine ausdrücklich erklärte Abnahme auch dann wirksam bleibt, wenn das Gemeinschaftseigentum objektiv noch nicht abnahmereif war und die Erwerber dieses nicht besichtigt haben.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen