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Verlängerung von DSL-Verträgen – Höchstlaufzeit darf nicht überschritten werden

Die Bindung an lange Vertragslaufzeiten ist für Verbraucher ein Dauerärgernis. Deshalb sieht das Telekommunikationsgesetz eine klare Grenze vor: Verträge mit Verbrauchern dürfen höchstens 24 Monate laufen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Juli 2025 – III ZR 61/24) hat nun klargestellt, dass diese Begrenzung auch für Vertragsverlängerungen gilt und Anbieter keine Schlupflöcher nutzen dürfen.

Sachverhalt

Der Berliner Anbieter Primacall bot Kunden an, ihren laufenden DSL-Vertrag um weitere 24 Monate zu verlängern, wenn sie ein Formular sofort unterschrieben zurückschickten. Als Gegenleistung winkte eine Gutschrift. Der Vertragstext lautete, der Tarif werde „im Anschluss an die aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate“ verlängert. Tatsächlich begann die neue Laufzeit jedoch bereits mit Zugang des Formulars bei der Primacall GmbH. Damit ergab sich für Verbraucher eine Vertragsbindung, die die Höchstgrenze überschritt: 24 Monate plus die noch verbleibende Restlaufzeit des ursprünglichen Vertrags.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Kammergericht Berlin und anschließend der Bundesgerichtshof erklärten das Angebot für unzulässig. Maßgeblich sei, dass die Vertragsverlängerung bereits mit Zugang der Erklärung zustande komme und damit eine neue Bindung von mehr als zwei Jahren auslöse. Nach § 56 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, der auf einer EU-Richtlinie beruht, darf die Gesamtlaufzeit aber nicht über 24 Monate hinausgehen. Der Zweck dieser Regelung liegt im Verbraucherschutz: Kunden sollen die Möglichkeit behalten, regelmäßig den Anbieter zu wechseln und von günstigeren Tarifen am Markt zu profitieren.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Anbieter keine Umgehungskonstruktionen wählen dürfen, um Verbraucher länger als zwei Jahre zu binden. Auch eine „Verlängerung“ darf faktisch nicht zu einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten führen. Für Verbraucher stärkt die Entscheidung die Wechselmöglichkeiten und sichert den Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt. Anbieter müssen ihre Vertragsgestaltung entsprechend anpassen und darauf achten, dass eine Verlängerung tatsächlich erst an die reguläre Vertragslaufzeit anschließt und keine darüberhinausgehende Bindung bewirkt.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2025 – III ZR 61/24

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