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Unlautere geschäftliche Handlung Verpflichtung zur Kündigungsbestätigung per Telefon

Ein Kunde wollte seinen Vertrag durch Klick auf einen Kündigungsbutton beenden. Dieser wurde jedoch anschließend zur telefonischen Bestätigung der Kündigung aufgefordert, andernfalls würde der Vertrag weiterlaufen. Ob dies zulässig ist, hatte das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom vom 27.02.2024 (Az.: 11 O 12/23) zu entscheiden 

Sachverhalt

Das Unternehmen Ionos bietet Kunden Speicherplatz für Server und E-Mail-Postfächer an. Als ein Kunde seinen Vertrag online, mit Klick auf den Kündigungsbutton, beendet hatte, wurde er aufgefordert, seine Kündigung innerhalb von 14 Tagen telefonisch zu bestätigen. Andernfalls würde der Vertrag weiterlaufen wie bisher. 

Darüber beschwerte sich der Kunde bei der Verbraucherzentrale Bayern, die den Internetdienstleister wegen der „unlauteren geschäftlichen Handlung“ abmahnte. Schließlich klagten die Verbraucherschützer auf Unterlassung

Wie hat das Landgericht Koblenz entschieden?

Das Landgericht Koblenz gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Vorgehensweise sei gem. § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, da sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Verbrauchers enthalte. Dazu würden auch Angaben über die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Kündigungsrechts zählen. Aufgrund der Einordnung als unlautere geschäftliche Handlung iSd § 5 Abs. 1 UWG ist die Vorgehensweise der Beklagten gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

Der Internetdienstleister wollte sich damit rechtfertigen, dass auch unberechtigte Dritte Verträge kündigen könnten, wenn er keine telefonische Bestätigung verlange. Um dieses Risiko auszuschließen, fordere er einen Anruf, um die Identität des Kündigenden festzustellen. 

Das Interesse an einer Authentifizierung sei im Prinzip berechtigt, räumte das Landgericht ein. Doch könnten Verbraucher ihre Identität auch mithilfe einer von ihnen selbst gewählten Kommunikationsmethode bestätigen. Das Unternehmen könne dem Kunden einen Bestätigungslink an die hinterlegte E-Mail-Adresse senden. Diese Methode eigne sich ebenso gut wie ein Telefonat dazu, die Identität des Kündigenden festzustellen. Die Aufforderung zum Anruf verlange jedoch eine weitere Entscheidung des Verbrauchers, ob er an der Kündigung festhalten möchte, und könnte diesen zu einer Entscheidung über den Verbleib veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Quelle: Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27.02.2024 – 11 O 12/23 

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