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Mietrecht Vorgeschobener Eigenbedarf

Schon seit Jahren zog sich der Rechtsstreit dahin: Die Mieterin einer Wohnung in Görlitz hatte einer Mieterhöhung der Vermieterin widersprochen. In zweiter Instanz lag der Fall bereits beim Landgericht Görlitz, als er eine unerwartete Wendung nahm: Nach einem heftigen Streit der Mieterin mit dem Ehemann der Vermieterin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.

Zu diesem Zeitpunkt waren in dem Mietshaus drei andere — gleich große — Wohnungen frei. Im Kündigungsschreiben gab die Vermieterin jedoch an, dass ihre Tochter genau die gekündigte Wohnung benötige: Sie werde demnächst in Görlitz eine neue Arbeitsstelle antreten. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Beim Amtsgericht Görlitz hatte sie damit keinen Erfolg (9 C 255/22). Die Mieterin müsse die Wohnung nicht räumen, denn die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam gewesen, entschied das Amtsgericht. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Eigenbedarf nur ein Vorwand sei, um die widerspenstige Mieterin wegen des laufenden Rechtsstreits loszuwerden.

Ein echtes Interesse daran, die betreffende Wohnung selbst zu nutzen — d.h.: der Tochter zu überlassen —, sei in diesem Fall nicht anzunehmen. Sollte der Eigenbedarf doch nicht vorgeschoben sein, hätte die Vermieterin in ihrem Mietshaus für die Tochter andere Wohnungen zur Auswahl.

Quelle: onlineurteile.de

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