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Wohnungseigentumsrecht WEG-Recht: Dachsanierung: drei Vergleichsangebote für Auftrag

Beschließt die Gemeinschaft, eine Dachsanierung in Teilabschnitten zu je mehreren zehntausend Euro durchzuführen, sind für jeden einzelnen Abschnitt mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Dies gilt auch, wenn die Firma beauftragt werden soll, die vorherige Teilabschnitte zufriedenstellend ausgeführt hat, so das Amtsgericht (AG) Bonn.

Das Flachdach des Gebäudes musste vollständig erneuert werden. Wegen der hohen Kosten beschloss die Gemeinschaft, gemäß einem Sanierungsplan stufenweise vorzugehen und jährlich einzelne Teilbereiche zu erneuern. Streit gab es, weil eine Teilfläche von rund 280 qm ohne Einholen von Vergleichsangeboten an die bisherige Fachfirma für rund 70.000 Euro vergeben worden war. Die Gemeinschaft meinte, die Fachfirma habe sich bisher bewährt und es stehe ihr frei, das Handwerksunternehmen zu beauftragen, auch wenn dies zu höheren Kosten führen könnte. Das AG Bonn bezog jedoch eindeutig Position zugunsten des „Drei-Angebots-Prinzips“. Es erklärte den Vergabebeschluss für den vierten Teilabschnitt für ungültig. Bei einem Auftragsvolumen von rund 70.000 Euro keine Alternativangebote einzuholen, widerspräche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

AG Bonn, Urteil vom 13.12.2021,-  211 C 25/21 -

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Finanzrecht
03.11.2025

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

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Internetrecht
31.10.2025

Ab Juni 2026: Die gesetzliche Pflicht zum Widerrufsbutton im Online-Handel – Was Unternehmen beachten müssen

Ab Juni 2026 müssen Online-Händler eine wesentliche Neuerung beachten: Für alle, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, gilt künftig die Pflicht, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2023/2673 um. Noch liegt das konkrete Umsetzungsgesetz nicht vor, dennoch ist klar: Die Pflicht wird nahezu alle betreffen, die nicht unter klar definierte Ausnahmen fallen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und rechtzeitig die Weichen für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu stellen. Im Folgenden geben wir einen praxisorientierten Überblick zu Anwendungsbereich, Ausnahmen, technischen und rechtlichen Umsetzungspflichten sowie wichtigen Schritten zur Vorbereitung.

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Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter

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