Mietrecht 60er-Jahre-Mietshaus anfällig für Schimmel
Eine Hanauer Mieterin minderte die Miete um 187 Euro monatlich wegen Schimmelstellen in zwei Räumen der Wohnung. Die Vermieterin bestritt, dass Mängel in der Bausubstanz die Schäden verursacht haben könnten: Sie klagte auf Zahlung des gekürzten Betrags. Der vom Amtsgericht Hanau beauftragte Bausachverständige bestätigte den Standpunkt der Vermieterin.
2010 seien die Außenwände wärmegedämmt worden, so der Experte, sie kämen daher als schädliche Kältebrücken nicht in Betracht. Defekte in dieser Hülle könne er ausschließen. Die Räume seien beheizbar und hätten große Fenster. Daher komme als Schadensursache nur unsachgemäßes Heizen und Lüften in Betracht. Zudem ständen in den betroffenen Räumen große Möbel direkt an der Wand. So wärme sich die Oberfläche der Innenwand ungenügend auf, was die Bildung von Feuchtigkeit begünstige.
Auf Basis dieses Gutachtens gab das Amtsgericht der Vermieterin Recht. Das Landgericht Hanau wies die Berufung der Mieterin gegen das Urteil zurück (2 S 2/21). Was für Mieter zumutbar sei, hänge auch vom Gebäude und von der Miethöhe ab. Im konkreten Fall gehe es um ein Gebäude aus den 1960er Jahren. Trotz der fachgerechten Fassadensanierung sei es anfälliger für Schimmelbefall als ein Neubau und stelle an die Nutzer = Mieter eben höhere Anforderungen beim Heizen und Lüften.
Angesichts der relativ geringen Miete könne die Mieterin aber keinen Neubaustandard erwarten. Sie müsse vielmehr ihr Nutzerverhalten nach dem konkreten Gebäudezustand ausrichten, so das Landgericht. Nach Ansicht des Bauexperten sei Schimmel in dieser Wohnung dadurch problemlos zu verhindern. Für die Mieterin sei es zumutbar, regelmäßig zu lüften und vor allem die Räume (einschließlich des Schlafzimmers) besser zu heizen. Größere Möbel könne sie ohne Weiteres etwas von den Außenwänden abrücken oder woanders aufstellen.
Quelle: onlineurteile.de