Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht Alter schützt nicht vor Kündigung

Eigenbedarfskündigungen an ältere Mieter werden im Einzelfall entschieden.

Das Gesetz sieht vor, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses insbesondere dann vorliegt, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich benötigt. Dies wird landläufig als Eigenbedarf bezeichnet. Welche weiteren Voraussetzungen eine Eigenbedarfskündigung erfüllen muss, teilt das Gesetz nicht mit. Eine weitere Regelung stellt jedoch klar, dass ein Mieter trotz der Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Was genau hierunter zu verstehen ist, dazu schweigt sich das Gesetz aus.

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich über eine solche Eigenbedarfskündigung zu entscheiden (Urteil vom 3. Februar 2021, Az. VIII ZR 68/19). Der Fall betraf eine 1932 geborene Mieterin. Diese erhielt im Alter von 83 Jahren eine Eigenbedarfskündigung. Die Mieterin berief sich auf ihr hohes Alter, ihren Gesundheitszustand und ihre langjährige Verwurzelung am Ort. Die Vermieterin war hiervon nicht überzeugt und erhob Räumungsklage. Der Prozess ging durch drei Instanzen und musste vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Das Landgericht als Vorinstanz hatte noch zugunsten der Mieterin argumentiert, allein das hohe Alter von deutlich über 80 Jahren reiche bereits aus, dass eine Härte im Sinne des Gesetzes vorliege und die Mieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen könne. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Dieser stellte in seinem Urteil klar, das hohe Alter allein würde nicht ausreichen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich das hohe Alter eines Menschen je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung unterschiedlich auswirke. Ob dieser Umstand und die sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels eine Härte darstellten, könne nur im Einzelfall geklärt werden. Insbesondere müsse ein Gericht auch klären, ob der gesundheitliche Zustand eines Mieters einen Umzug zulasse oder im Fall eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vorliege.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes darf nicht fehlinterpretiert werden. Dies bedeutet nicht, dass älteren Mietern nun leichter gekündigt werden kann. Diese Mieter können sich nach wie vor auf ihr Alter, ihren eingeschränkten Gesundheitszustand oder auch ihre Verwurzelung im sozialen Umfeld aufgrund der langen Mietdauer berufen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings deutlich gemacht, dass nicht mithilfe von starren Altersgrenzen argumentiert werden kann.

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen