Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorganges Anscheinsbeweis bei abhandengekommener Bankkarte

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.09.2021 – 6 U 68/20

Nach § 675w BGB muss die Bank in einem Streit um die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Dazu muss sie unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden nachzuweisen (§ 675w S. 4 BGB). Diesen Anforderungen wird die Bank gerecht, wenn sie darlegt, dass die Sicherheitsmerkmale der Zahlungskarte praktisch unüberwindbar sind. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und setzte damit die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zum Anscheinsbeweis bei der Haftung im Falle des Missbrauchs einer Zahlungskarte fort.

Beim Missbrauch einer abhandengekommenen Debitkarte (Bankkarte) kann sich die Bank einer Haftung entziehen, wenn sie nachweist, dass allgemein keine Möglichkeit bestand, ihr Sicherungsverfahren mit einem vertretbaren technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand zu überwinden und das Sicherheitsverfahren in konkreten Einzelfall eingehalten wurde. Weiterhin muss der Kunde dazu verpflichtet werden können, die Nutzung der Debitkarte auf zumutbare Weise vor dem Missbrauch durch einen Unberechtigten zu sichern, z.B. durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der PIN.

Praxishinweis:

Wird eine abhandengekommene Debitkarte missbraucht, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass eine nachweisbare ordnungsgemäße Verwendung der Originalkarte und PIN zur Auslösung des Zahlungsvorgangs durch den Kunden selbst vorgenommen oder zumindest von ihm grob fahrlässig begünstigt worden ist.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen