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Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorganges Anscheinsbeweis bei abhandengekommener Bankkarte

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.09.2021 – 6 U 68/20

Nach § 675w BGB muss die Bank in einem Streit um die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Dazu muss sie unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden nachzuweisen (§ 675w S. 4 BGB). Diesen Anforderungen wird die Bank gerecht, wenn sie darlegt, dass die Sicherheitsmerkmale der Zahlungskarte praktisch unüberwindbar sind. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und setzte damit die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zum Anscheinsbeweis bei der Haftung im Falle des Missbrauchs einer Zahlungskarte fort.

Beim Missbrauch einer abhandengekommenen Debitkarte (Bankkarte) kann sich die Bank einer Haftung entziehen, wenn sie nachweist, dass allgemein keine Möglichkeit bestand, ihr Sicherungsverfahren mit einem vertretbaren technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand zu überwinden und das Sicherheitsverfahren in konkreten Einzelfall eingehalten wurde. Weiterhin muss der Kunde dazu verpflichtet werden können, die Nutzung der Debitkarte auf zumutbare Weise vor dem Missbrauch durch einen Unberechtigten zu sichern, z.B. durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der PIN.

Praxishinweis:

Wird eine abhandengekommene Debitkarte missbraucht, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass eine nachweisbare ordnungsgemäße Verwendung der Originalkarte und PIN zur Auslösung des Zahlungsvorgangs durch den Kunden selbst vorgenommen oder zumindest von ihm grob fahrlässig begünstigt worden ist.

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