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Steuerrecht Anti-Steuervermeidungsrichtlinie: Bundeskabinett bringt Änderungen des Außensteuerrechts auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Damit kommt Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von aktualisierten EU-Richtlinien, hier der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), im Bereich des Außensteuerrechts nach. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung:

Artikel 5 der ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern, der Verlagerung von Betrieben oder dem Wegzug von Körperschaften (sog. Entstrickungsbesteuerung). Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland oder bei Zuzug von Körperschaften die im Rahmen der ausländischen Entstrickungsbesteuerung angesetzten Werte anzuerkennen, sofern diese dem Marktwert entsprechen (sog. Verstrickung). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Vereinheitlichung der Stundungsregelungen sowie Erleichterungen bei der Anwendung der Rückkehrerregelung bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen vor.

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung:

Durch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung wird bereits heute verhindert, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat und im Inland nicht steuerpflichtig ist, übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen. Diese Vorschriften sollen zeitgemäßer und rechtssicherer ausgestaltet werden. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt.

Verhinderung hybrider Gestaltungen:

Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen sollen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass diese berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen.

Beitrag veröffentlicht am
1. Juli 2021

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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