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Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft Brexit und Limited Liability Company ("LTD") mit Verwaltungssitz in Österreich

Die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft ist grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (tatsächli­cher Sitz der Hauptverwaltung) zu beurteilen. Aufgrund des Vorrangs der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit sind nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründete Ge­sellschaften in jener Rechtsform als rechtlich existent anzu­erkennen, in der sie gegründet wurden.

Da infolge des Brexit­-Referendums die Grundlage für diese Anerkennung für britische Ltds mit Verwaltungssitz in Österreich entfiel, wurde zunächst das Brexit­-Begleitgesetz ( BGBl. I Nr. 25/2019 ) geschaffen, nach dem bis 31.12.2020 die Rechtsfähigkeit solcher Gesell­schaften aufrecht bleiben sollte. Nachdem das Austrittsab­kommen letztlich aber keine Regelungen zur weiteren Aner­kennung ihrer Rechtsfähigkeit enthielt, haben solche Ltds aus österreichischer Sicht ihre Rechtsfähigkeit verloren.

Die Ltd wird nach der Ansicht des OGH ( Urteil vom 27.01.2022, 9 Ob 74/21d ; www.ris.bka.gv.at/jus ) deshalb aber „kein rechtliches Nichts“, sondern ist „durch die Brille materiell österreichischen Gesellschaftsrechts“ zu beurteilen. Das ist im Fall einer Gesellschaftermehrheit eine Gesell­schaft bürgerlichen Rechts; gibt es nur einen Gesellschafter, kommt es zur unmittelbaren Zurechnung an diesen.

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