Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft Brexit und Limited Liability Company ("LTD") mit Verwaltungssitz in Österreich

Die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft ist grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (tatsächli­cher Sitz der Hauptverwaltung) zu beurteilen. Aufgrund des Vorrangs der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit sind nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründete Ge­sellschaften in jener Rechtsform als rechtlich existent anzu­erkennen, in der sie gegründet wurden.

Da infolge des Brexit­-Referendums die Grundlage für diese Anerkennung für britische Ltds mit Verwaltungssitz in Österreich entfiel, wurde zunächst das Brexit­-Begleitgesetz ( BGBl. I Nr. 25/2019 ) geschaffen, nach dem bis 31.12.2020 die Rechtsfähigkeit solcher Gesell­schaften aufrecht bleiben sollte. Nachdem das Austrittsab­kommen letztlich aber keine Regelungen zur weiteren Aner­kennung ihrer Rechtsfähigkeit enthielt, haben solche Ltds aus österreichischer Sicht ihre Rechtsfähigkeit verloren.

Die Ltd wird nach der Ansicht des OGH ( Urteil vom 27.01.2022, 9 Ob 74/21d ; www.ris.bka.gv.at/jus ) deshalb aber „kein rechtliches Nichts“, sondern ist „durch die Brille materiell österreichischen Gesellschaftsrechts“ zu beurteilen. Das ist im Fall einer Gesellschaftermehrheit eine Gesell­schaft bürgerlichen Rechts; gibt es nur einen Gesellschafter, kommt es zur unmittelbaren Zurechnung an diesen.

Alle Fachbeiträge zeigen