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Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft Brexit und Limited Liability Company ("LTD") mit Verwaltungssitz in Österreich

Die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft ist grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (tatsächli­cher Sitz der Hauptverwaltung) zu beurteilen. Aufgrund des Vorrangs der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit sind nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründete Ge­sellschaften in jener Rechtsform als rechtlich existent anzu­erkennen, in der sie gegründet wurden.

Da infolge des Brexit­-Referendums die Grundlage für diese Anerkennung für britische Ltds mit Verwaltungssitz in Österreich entfiel, wurde zunächst das Brexit­-Begleitgesetz ( BGBl. I Nr. 25/2019 ) geschaffen, nach dem bis 31.12.2020 die Rechtsfähigkeit solcher Gesell­schaften aufrecht bleiben sollte. Nachdem das Austrittsab­kommen letztlich aber keine Regelungen zur weiteren Aner­kennung ihrer Rechtsfähigkeit enthielt, haben solche Ltds aus österreichischer Sicht ihre Rechtsfähigkeit verloren.

Die Ltd wird nach der Ansicht des OGH ( Urteil vom 27.01.2022, 9 Ob 74/21d ; www.ris.bka.gv.at/jus ) deshalb aber „kein rechtliches Nichts“, sondern ist „durch die Brille materiell österreichischen Gesellschaftsrechts“ zu beurteilen. Das ist im Fall einer Gesellschaftermehrheit eine Gesell­schaft bürgerlichen Rechts; gibt es nur einen Gesellschafter, kommt es zur unmittelbaren Zurechnung an diesen.

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Steuerrecht
26.02.2026

Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

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Steuerrecht, Grundstücksrecht
26.02.2026

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

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Steuerrecht, Erbschaftssteuerrecht, Familienrecht
26.02.2026

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

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