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Deliktsrecht Österreich Die neue Baumhaftung (AT)

Am 01.05.2024 trat das Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 – HaftRÄG 2024, BGBl I 2024/33, in Kraft. Durch die Einfügung des § 1319b ABGB wird erstmals die Haftung für Bäume außerhalb eines Waldes eigens geregelt. Die Rechtsprechung war bislang dazu angehalten, umgestürzte Bäume und herabfallende Äste wie brüchiges Mauerwerk zu behandeln. Infolge der analogen Anwendung des § 1319 ABGB über die Bauwerkehaftung hatte der Baumhalter im Schadensfall zu beweisen, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben (Beweislastumkehr). Aus Furcht vor einer Haftung wurden vermehrt Bäume entlang von Straßen und Wegen gefällt, die einen hohen ökologischen Wert aufweisen.

Aufgrund der Gesetzesänderung hat nun der Geschädigte zu beweisen, dass der Baumhalter nicht alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Weiters wird ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand von Bäumen nahe Naturdenkmälern und dergleichen als Abwägungskriterium eingeführt. Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen allgemein von Standort, Größe, Wuchs und Zustand des Baumes sowie der Zumutbarkeit der Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab (vertiefend dazu der Leitfaden „Baumsicherheitsmanagement“ der Stadt Wien). Die neue Rechtslage gilt für Schadensfälle, die nach dem 30.04.2024 eintreten oder eingetreten sind.

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Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

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Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

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Gemeinschaftseigentum
13.03.2026

Wärmepumpen auf Gemeinschaftsgrundstücken, Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig (NLD)

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aufgestellt.

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