Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Erbschaftsteuerfreibeträge für Urenkel

FG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2022 – 3 K 210/21

Erben Kinder Vermögen von ihrem Elternteil, steht ihnen ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 € zu. Enkeln steht der Erbschaftsteuerfreibetrag in dieser Höhe ebenfalls zu, wenn der mit dem Erblasser blutsverwandte Elternteil des Enkels bereits vorverstorben ist. Lebt hingegen dieser Elternteil noch, haben Enkel nach ihren Großeltern einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 200.000,00 €. Urenkel haben nach ihren verstorbenen Urgroßeltern – auch bei Vorversterben des Elternteils und der Großeltern dieser Verwandtschaftslinie – hingegen nur einen Freibetrag von 100.000,00 €, entschied nun das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Urenkel seien nach dem Wortlaut nicht „Kinder verstorbener Kinder“ oder „Kinder der Kinder“ des Erblassers im Sinne der §§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ErbStG. Sie seien vielmehr Abkömmlinge der Kinder des Erblassers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, für die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG lediglich ein Freibetrag von 100.000,00 € gelte.

Praxishinweis:

Zwar ist diese Frage der Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrags von Urenkeln nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2020 deutet aber darauf hin, dass dieser die Einschätzung in der rechtskräftigen Entscheidung des FG Niedersachsen teilt.

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht
26.02.2026

Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Grundstücksrecht
26.02.2026

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Erbschaftssteuerrecht, Familienrecht
26.02.2026

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

Beitrag lesen