Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Erbschaftsteuerfreibeträge für Urenkel

FG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2022 – 3 K 210/21

Erben Kinder Vermögen von ihrem Elternteil, steht ihnen ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 € zu. Enkeln steht der Erbschaftsteuerfreibetrag in dieser Höhe ebenfalls zu, wenn der mit dem Erblasser blutsverwandte Elternteil des Enkels bereits vorverstorben ist. Lebt hingegen dieser Elternteil noch, haben Enkel nach ihren Großeltern einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 200.000,00 €. Urenkel haben nach ihren verstorbenen Urgroßeltern – auch bei Vorversterben des Elternteils und der Großeltern dieser Verwandtschaftslinie – hingegen nur einen Freibetrag von 100.000,00 €, entschied nun das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Urenkel seien nach dem Wortlaut nicht „Kinder verstorbener Kinder“ oder „Kinder der Kinder“ des Erblassers im Sinne der §§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ErbStG. Sie seien vielmehr Abkömmlinge der Kinder des Erblassers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, für die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG lediglich ein Freibetrag von 100.000,00 € gelte.

Praxishinweis:

Zwar ist diese Frage der Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrags von Urenkeln nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2020 deutet aber darauf hin, dass dieser die Einschätzung in der rechtskräftigen Entscheidung des FG Niedersachsen teilt.

Alle Fachbeiträge zeigen

Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen
Verwaltungsrecht
30.06.2026

Reise scheitert wegen behördlichen Fehlers: Kommune haftet auf Schadensersatz

Versäumt eine Passbehörde nach dem Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Reisepasses die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen und scheitert deshalb eine Auslandsreise, haftet die zuständige Kommune im Wege der Amtshaftung auch für den bereits gezahlten Reisepreis. Bürger dürfen darauf vertrauen, dass ein gültiger deutscher Reisepass seine Funktion als international anerkanntes Reisedokument erfüllt.

Beitrag lesen