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Erbrecht Erbschaftsteuerfreibeträge für Urenkel

FG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2022 – 3 K 210/21

Erben Kinder Vermögen von ihrem Elternteil, steht ihnen ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 € zu. Enkeln steht der Erbschaftsteuerfreibetrag in dieser Höhe ebenfalls zu, wenn der mit dem Erblasser blutsverwandte Elternteil des Enkels bereits vorverstorben ist. Lebt hingegen dieser Elternteil noch, haben Enkel nach ihren Großeltern einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 200.000,00 €. Urenkel haben nach ihren verstorbenen Urgroßeltern – auch bei Vorversterben des Elternteils und der Großeltern dieser Verwandtschaftslinie – hingegen nur einen Freibetrag von 100.000,00 €, entschied nun das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Urenkel seien nach dem Wortlaut nicht „Kinder verstorbener Kinder“ oder „Kinder der Kinder“ des Erblassers im Sinne der §§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ErbStG. Sie seien vielmehr Abkömmlinge der Kinder des Erblassers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, für die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG lediglich ein Freibetrag von 100.000,00 € gelte.

Praxishinweis:

Zwar ist diese Frage der Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrags von Urenkeln nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2020 deutet aber darauf hin, dass dieser die Einschätzung in der rechtskräftigen Entscheidung des FG Niedersachsen teilt.

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