Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Erbschaftsteuerfreibeträge für Urenkel

FG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2022 – 3 K 210/21

Erben Kinder Vermögen von ihrem Elternteil, steht ihnen ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 € zu. Enkeln steht der Erbschaftsteuerfreibetrag in dieser Höhe ebenfalls zu, wenn der mit dem Erblasser blutsverwandte Elternteil des Enkels bereits vorverstorben ist. Lebt hingegen dieser Elternteil noch, haben Enkel nach ihren Großeltern einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 200.000,00 €. Urenkel haben nach ihren verstorbenen Urgroßeltern – auch bei Vorversterben des Elternteils und der Großeltern dieser Verwandtschaftslinie – hingegen nur einen Freibetrag von 100.000,00 €, entschied nun das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Urenkel seien nach dem Wortlaut nicht „Kinder verstorbener Kinder“ oder „Kinder der Kinder“ des Erblassers im Sinne der §§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ErbStG. Sie seien vielmehr Abkömmlinge der Kinder des Erblassers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, für die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG lediglich ein Freibetrag von 100.000,00 € gelte.

Praxishinweis:

Zwar ist diese Frage der Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrags von Urenkeln nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2020 deutet aber darauf hin, dass dieser die Einschätzung in der rechtskräftigen Entscheidung des FG Niedersachsen teilt.

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen