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Mietrecht Härteklausel bei der Eigenbedarfskündigung

Die Vermieterin hatte ihren Mietern im Februar 2021 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Eigentümerin wollte in Berlin arbeiten und deshalb ihre Berliner Wohnung künftig selbst nutzen. Und auch ihr Sohn sollte nach Abschluss seiner Ausbildung dort einziehen.  

Die Mieter machten sich im gesamten Stadtgebiet auf die Suche nach einer Ersatzwohnung: In zweieinhalb Jahren bewarben sie sich 244 Mal erfolglos um eine Wohnung. Schließlich widersprachen die Mieter der Kündigung doch noch und beriefen sich auf unzumutbare Härte.

Die Räumungsklage der Vermieterin scheiterte beim Amtsgericht und beim Landgericht Berlin (67 S 264/22). Die Mieter hätten sich nachweislich ernsthaft bemüht, Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden. Da dies nicht möglich gewesen sei, wäre für sie das Ende des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte, stellte das Landgericht fest.

Die Mieter könnten daher verlangen, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt werde. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Wohnungsnot in Berlin schon aufgrund der Existenz diverser Verordnungen feststehe, deren einziger Zweck es sei, diese Not zu lindern (Mietenbegrenzungsverordnung, Kappungsgrenzenverordnung, Kündigungsschutzklausel-Verordnung).

Angesichts dieser Situation sei es nachvollziehbar, dass es den Mietern trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, Ersatzwohnraum zu beschaffen. Ihre Pflicht, ernsthaft danach zu suchen, hätten sie jedenfalls erfüllt.

Quelle: Urteil des Landgerichts Berlinvom 25.01.2024 – 67 S 264/22 

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