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Kündigungsschutz Kündigung: Arbeitsverträge müssen jetzt einen Hinweis auf die Klagefrist enthalten

Nicht jeder Trainer ist ehrenamtlich tätig. Oft werden Minijob-Verträge geschlossen, die arbeitsrechtlichen Bedingungen unterliegen. Dies gilt auch für Kündigungen. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hat geklärt, ob die Richtlinie für Arbeitsbedingungen eine „Vorwirkung“ für Kündigungen entfalten konnte.

Die Klägerin war bei dem Verein als Übungsleiterin geringfügig beschäftigt. Der Verein kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.08.2020 fristgemäß zum 28.02.2021. Gegen die Kündigung erhob die Übungsleiterin Klage mit dem Hinweis, der Verein habe die europäische Arbeitsbedingungen-Richtlinie im Arbeitsvertrag nicht beachtet. Der Verein hätte sie unter anderem darüber informieren müssen, dass sie nach einer Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben habe. Da dieser Hinweis gefehlt habe, sei die Kündigung unwirksam.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; auch die Berufung vor dem LAG blieb erfolglos. Die Richtlinie sei nicht unmittelbar anwendbar, weil sie von den Mitgliedstaaten erst zum 01.08.2022 in nationales Recht umzusetzen (gewesen) sei.

Hinweis:

Der deutsche Gesetzgeber hat rechtzeitig im Nachweisgesetz geregelt, dass Arbeitsverträge einen Hinweis auf die Klagefrist von drei Wochen enthalten müssen. Fehlt der Hinweis, bleibt die Kündigung zwar wirksam, es kann jedoch ein Bußgeld drohen.

Sofern der Gesetzgeber eine Richtlinie nicht fristgerecht umsetzt, müssen die Gerichte das nationale Recht richtlinienkonform auslegen.

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